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Forum-Recht - wie lange ich draußen bleiben darf

Beitrag von A. am 3.07.2004
Hallole,
jetzt kommt eine "dumme" Frage von einer Stiefmutter einer 14-jährigen.
Kann uns wirklich niemand "an den Karren" fahren, wenn wir unserer Tochter erlauben, bis 22.00 Uhr auf ein Stadtfest oder einen Jahrmarkt zu gehen?
Wir haben nämlich Angst, dass es uns als unterlassene Aufsichtspflicht angelastet wird, wenn sie dabei mal erwischt werden sollt und erlauben ihr das nur, wenn wir oder ein anderer Erwachsener dabei ist. Anderenfalls hat sie um 20.00 Uhr daheim zu sein.
Herzlichen Dank bereits für die Antwort(en),
Anja

Beitrag von M. am 4.07.2004
Nein, wirklich nicht. Es sei denn, dass sie dort Alkohol trinkt oder dort eine Ruhestörung begeht. Der Genuss von Alkohol ist fuer Jugendliche unter 16 Jahren verboten. Sollte sie betrunken von der Polizei aufgegriffen werden, dann kann es natürlich sein, dass ihr wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht aufgeklärt wird. Aber wenn sie sich draussen aufhält und "normal" verhält, kein Problem!

Beitrag von K. am 5.07.2004
Die Verletzung der Aufsichtspflicht lässt sich nicht an einer konkreten Uhrzeit festmachen. Sie hängt davon ab, was das Kind oder der Jugenliche zu welcher Zeit an welchem Ort macht. Sie fällt weitgehend in den Bereich der Rechtssprechung (Gerichte) und wird oft erst dann relevant, "wenn was passiert ist".

Beitrag von N. am 08.07.2004
Wie lange darf ich mit 17 Jahre draußen Bleiben weil ich Fahre am Samstag in urlaub ich bleibe da länger draußen nur das ich weiß wie lange ich darf

Beitrag von M.K. am 14.07.2004
ZU dem Beitrag von Maike...
Es gibt ein Gesetz im JuSchG.
das besagt, dass Kinder(bis 14 Jahren) ab 22 Uhr nicht mehr auf der Strasse sein dürfen und Jugendliche ab 24 Uhr. Ausnahmen: Örtliche, zeitbedingte Sonderreglungen und begleitung der Erziehungsberechtigten.
MfG
Markus

Beitrag von K. am 15.07.2004
Wo soll es das geben? In welchem Paragraphen? Das aktuelle Jugendschutzgesetz ist hier auf dieser Seite. Du wirst sowas im ganzen Gesetzestext nicht finden!

Beitrag von M.K. am 15.07.2004
JuSchG §5; §11
Das sind zwar auch sonderfälle, aber sie können auch auf die Allgemeinheit bezogen werden.

Beitrag von K. am 15.07.2004
Eben nicht. Das sind ganz bestimmte Orte, an denen Kinder und Jugendliche sich nur bis zu einer bestimmten Uhrzeit aufhalten dürfen. Bis wann sie vor die Türe gehen dürfen, ist im Jugendschutzgesetz eben nicht geregelt!

Beitrag von M.K. am 16.07.2004
dann hab ich das fehlinterpretiert.
meinst du also, dass niergendwo geregelt ist, ob ein 13 jähriges Kind mitten in der nacht (3Uhr) auf der Strasse rumlaufen kann...???

Beitrag von K. am 17.07.2004
Das meine ich nicht. Über die Verletzung der Aufsichtspflicht habe ich schon weiter oben geschrieben. Die lässt einigen Spielraum für Interpretationen in Punkto Zeit und Ort. An einer 22 Uhr Regel lässt sie sich nur schwerlich festmachen.

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