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Das Mindestalter für soziale Netzwerke

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Soziale Netzwerke wie Instagram und YouTube sind bei jungen Menschen sehr beliebt. Und ist es schon erstaunlich, wie jung manche YouTuber sind und welche Kinder bereits bei Instagram unterwegs sind. Ist das denn rechtens? Dürfen Kinder ohne Genehmigung ihrer Eltern einen entsprechenden Account eröffnen? Oder hat wieder einmal niemand aufgepasst?

Soziale Netzwerke und die DSGVO

Im März 2018 wurde die europäische Datenschutzverordnung (DSGVO) eingeführt. Diese regelt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Nach Artikel 6, Absatz 1a muss die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegen, um personenbezogene Daten zu nutzen. Diese Zustimmung kann entweder von Personen ab 16 Jahren oder von deren Eltern oder Erziehungsberechtigten gegeben werden. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren können alleine nicht zustimmen.

Welches Mindestalter gilt?

Die sozialen Netzwerke können selbst ein Mindestalter für ihre Dienste festlegen. Liegt dieses bei 16 Jahren, so kann jeder Nutzer selbst die Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einwilligen. Werden auch jüngere Teilnehmer zugelassen, so ist die Einverständniserklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten notwendig. Diese wird von den einzelnen sozialen Netzwerken auf unterschiedliche Weise eingeholt.

Das Mindestalter für Instagram

Instagram setzt ein Mindestalter von 13 Jahren voraus. Wer einen Account bei Instagram anlegt, muss sein Alter angeben. Es gibt keine Überprüfung, ob das Alter auch stimmt. Eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten wird nicht explizit abgefragt. Jugendliche zwischen 13 und 16 Jahren erhalten zunächst keine personalisierten Werbeanzeigen. Hierfür ist eine Bestätigung der Eltern erforderlich. Werbung wird trotzdem angezeigt, nur eben nicht personalisiert.

Das Mindestalter für Tiktok

Für Tiktok gilt ein Mindestalter von 13 Jahren. Wer den Service unter 18 Jahren nutzt, muss eine Einverständniserklärung der Eltern per E-Mail vorlegen. Das Alter der Teilnehmer wird bei der Anmeldung abgefragt, aber nicht überprüft.

Das Mindestalter für Snapchat

Bei Snapchat liegt das Mindestalter bei 13 Jahren. Die Daten von Jugendlichen zwischen 13 und 16 Jahren werden besonders geschützt. Dies bedeutet auch, dass bestimmte Funktionen von Snapchat für diese Altersgruppe nicht genutzt werden können.

Das Mindestalter für YouTube

Nutzer von YouTube müssen 16 Jahre alt sein. Über das Familienkonto des „Google Family Link“ ist auch eine Nutzung für Kinder ab 13 Jahren vorgesehen. Das Angebot der „YouTube Kids“ kann auch von jüngeren Kindern genutzt werden.

Das Mindestalter für WhatsApp

WhatsApp hat das Mindestalter auf 16 Jahre festgesetzt. Damit ist keine Einverständniserklärung der Eltern für die Verarbeitung personenbezogener Daten notwendig. Das Alter wird von einem Nutzer selbst bestätigt. Eine Kontrolle, ob das Alter auch stimmt, gibt es nicht.

Das Mindestalter für Facebook

Auch bei Facebook liegt das Mindestalter bei 13 Jahren. Eine Einverständniserklärung der Eltern wird in den AGBs nicht explizit erwähnt. Für einige Funktionen muss das Einverständnis der Eltern aber eingeholt werden. Einige Funktionen sind für Jugendliche zwischen 13 und 16 Jahren deaktiviert. So etwa die Gesichtserkennung.

Das Mindestalter für Twitter

Twitter gibt in den Nutzerbedingungen ein Mindestalter von 13 Jahren vor. In der Datenschutzerklärung von Twitter wird erwähnt, dass jeder Teilnehmer alt genug sein muss, der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zuzustimmen. In Deutschland wäre dies dann die Altersgrenze von 16 Jahren. Jüngere Teilnehmer müssen die Zustimmung der Eltern einholen. Unklar ist, wie diese verifiziert wird. Das Alter der Teilnehmer wird bei der Anmeldung nicht abgefragt.

US-Unternehmen und der EU-Datenschutz

Die meisten bekannten sozialen Netzwerke sind in den Vereinigten Staaten von Amerika beheimatet. Die Datenschutzregelungen wurden für Europäische Nutzer entsprechend angepasst. Altersabfragen werden allerdings selten überprüft und für die Erklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten wird von Seiten der sozialen Netzwerke oft kein formeller Weg vorgeschrieben.


Foto: Argo Images auf Pixabay (pixabay license)
Artikel geschrieben von Andreas Mettler
veröffentlicht am Freitag, 27. August 2021counter

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