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Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung

relkerzg

Ein regelrechtes Urgestein unter den derzeit in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetzen ist das „Gesetz über die religiöse Kindererziehung“. Dieses Gesetz trug ursprünglich den Namen „Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung“ und stammt aus dem Jahre 1921. Die letzte Änderung trat am 1. September 2009 in Kraft. Das Gesetz ist auch unter den Abkürzungen „KErzG“ und „RelKErzG“ bekannt.

Religion in der Kindererziehung?

Es mag verwundern, dass wir in Deutschland ein Gesetz brauchen, das die religiöse Erziehung von Kindern regelt. Immer weniger Menschen gehören einer Kirche an und für viele Eltern ist die Vermittlung von religiösen Geschichten an die Kinder schon für sich ein absurder Gedanke. Und doch: Was passiert eigentlich, wenn die Elternteile unterschiedlichen Religionen angehören? Was passiert, wenn der Papa andere Bibelgeschichten erzählt als die Mama? Was soll das Kind denn dann noch glauben? Und tatsächlich: Hierfür gibt es Regelungen im RelKErzG – dem Gesetz für die religiöse Kindererziehung.

Was sagt das Gesetz?

Das KErzG umfasst elf Paragraphen, von denen neun Paragraphen noch Relevanz besitzen.

§ 1 definiert die freiwillige Einigung der Eltern über die religiöse Erziehung der Kinder, die jederzeit widerrufen oder durch den Tod eines Ehegatten gelöst werden kann.

§ 2 bestimmt, was passieren soll, wenn sich die Eltern nicht über die religiöse Erziehung des Kindes einigen können. Und ja: Tatsächlich kann in diesem Fall auch das Familiengericht angerufen werden.

In § 3 wird definiert, wie das Kind religiös erzogen werden soll, wenn das Sorgerecht bei einem Vormund oder Pfleger liegt oder wenn sich die Eltern das Sorgerecht mit einem Vormund oder Pfleger teilen.

Gibt es eigentlich auch die Möglichkeit, einen Vertrag über die religiöse Kindererziehung abzuschließen? § 4 sagt hierzu, dass ein solcher Vertrag keine bürgerliche Wirkung hat.

§ 5 gesteht dem Kind ab dem 14. Lebensjahr einige eigene Entscheidung zu einem religiösen Bekenntnis zu. Und ab dem 12. Lebensjahr kann kein Kind mehr dazu gezwungen werden, die Religion zu wechseln.

§ 6 stellt „nicht bekenntnismäßige Weltanschauungen“ den „religiösen Weltanschauungen“ im Sinne des RelKErzG gleich.

§ 7 bringt noch einmal das Familiengericht bei Streitigkeiten ins Spiel. Dieses schreitet allerdings nicht von alleine ein, außer es liegt ein Verstoß gegen das Kindeswohl vor.

§ 8 schließlich stellt das KErzG über das Landesrecht. Die §§ 9 und 10 haben keine Gültigkeit mehr. In § 11 schließlich wird noch aufgeführt, wann das Gesetz in Kraft tritt: Am 1. Januar 1922. Gut, dieser Termin liegt nun doch knapp in der Vergangenheit.


Foto: harrieturponen0 / pixabay.com (CC0 Creative Commons)
Artikel geschrieben von Andreas Mettler
veröffentlicht am Mittwoch, 8. August 2018counter

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