Das Betreuungsgeld wurde am 21. Juli 2015 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Bisherige Bezieher des Betreuungsgelds können die Leistung weiter beziehen.
Das Betreuungsgeld ist eine Sozialleistung für Familien in Deutschland, die über das „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (BEEG) geregelt wird. Gemäß Abschnitt 2 des BEEG wird das Betreuungsgeld an Familien in Deutschland mit Kindern im zweiten und dritten Lebensjahr ausgezahlt, die ihre Kinder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Angebote betreuen. Dabei spielt die Frage nach der Erwerbstätigkeit der Eltern keine Rolle. Das Betreuungsgeld kann für Kinder, die am 1. August 2012 oder später geboren sind, in Anspruch genommen werden. Das Betreungsgeld wird über maximal 22 Monate ausgezahlt und beträgt monatlich EUR 150,-. Die Bundesländer bestimmen die jeweiligen Betreungsgeldstellen, die für die Gewährung von Betreuungsgeld zuständig sind. Das Betreuungsgeld wird auf ALG II (das sogenannte Hartz IV) vollständig angerechnet und auf das ALG I (Arbeitslosengeld I) ab einer Summe von EUR 300,-. Das Betreuungsgeld kann nicht gleichzeitig mit dem Elterngeld bezogen werden.
Kritiker melden an, dass das Betreuungsgeld vor allem Frauen davon abhalte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In der umgangssprachlichen Diskussion wird das Betreuungsgeld deshalb auch als die „Herdprämie“ bezeichnet. Dem Konzept des Betreungsgeldes wird vorgeworfen, es halte Kinder vom Bildungsangebot der Kindertagesstätten fern und erschwere Kindern aus Migrantenfamilien die Integration und den Erwerb deutscher Sprachfertigkeiten.
Befürworter des Betreuungsgeldes verweisen auf die Wahlfreiheit zwischen familiärer Betreuung und Fremdbetreuung, die nicht ausreichend gegeben sei, solange nur ein Betreuungskonzept öffentlich gefördert wird. Auch positive Wirkungen durch elterliche Bezugspersonen im Vergleich zu wechselnden Betreuungskräften werden in diesem Kontext angesprochen.