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Beitrag von Kermit am 25.09.2007
Hallo,

wir haben unseren Sohn nach der 4. Grundschulklasse (Hessen) entgegen der Empfehlung der Grundschule in die 5. Klasse Gymnasium wechseln lassen. Dies weil wir überzeugt sind, dass die Empfehlung nicht objektiv ausgesprochen wurde, bzw. im November und Januar ein Wechsel aufs Gymnasium bejaht wurde und dann ohne vorherige Absprache mit uns der Beschluss der Klassenkonferenz gefasst wurde mit der Nicht-Empfehlung aufs Gymnasium. Am Beratungsgespräch danach haben wir nicht teilgenommen, da wir uns sehr hintergangen fühlten.

Nun mache ich mir Gedanken, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um eine Querversetzung des Gymnasiums zu rechtfertigen. Ein Notendurchschnitt, welcher das Erreichen der nächsten Jahrgangsstufe nicht erwarten lässt? Oder ist eine Querversetzung auch lediglich aufgrund der Einschätzung der Lehrer möglich, ohne dass mangelhafte Leistungen vorliegen?

Wenn dem so wäre, dann habe ich die Befürchtung, dass eine Querversetzung willkürlich geschehen könnte, allein um der Empfehlung der Grundschule zu folgen.

Ist es rechtlich zulässig querzuversetzen, auch wenn lt. Notendurchschnitt die nächste Jahrgangsstufe erreicht würde?

LG Kermit
(beantworten)
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