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Forum-Recht - Übertragung Aufsichtsperson

Beitrag von R. am 13.02.2006
Hallo,

mich plagt momentan leider folgende Frage bzw folgendes Problem.
Ich würde gerne wissen, wie es mit der Übertragung der Aufsichtsperson bei Minderjährigen über 16 aussieht. Angenommen ein Junge, 17 Jahre alt, möchte mit seinen älteren (angenommen alle volljährig) Freunden in eine Discothek oder sich länger als 24 Uhr in einer Kneipe aufhalten. Dies beides ist ja nur mit schriftlicher Genehmigung der Eltern erlaubt (siehe BGB §107 und §111). Ein Elternteil schreibt dem Jungen einen Zettel auf dem drauf steht, dass sich ihr/sein Sohn auch nach 24 Uhr in einer Kneipe aufhalten darf, mit seinen Freunden in die Discothek darf und die Aufsichtsperson für den Abend auf einen volljährigen Freund übertragen wird, was ja laut BGB §107 so in Ordnung ist. Die Freunde stehen jetzt vor der Discothek, bei der der Einlass erst ab 18 ist. Muss/darf der Türsteher den minderjährigen Jungen reinlassen?

Also stellen sich konkret folgende Fragen:
1. Wozu ist der Minderjährige jetzt alles befugt es zu tun? Darf er auch Alkohol kaufen der nur für Leute über 18 erlaubt ist?
2. Darf der Minderjährige jetzt in jede Discothek?
3. Was genau muss auf diesem Zettel alles drauf stehen?

Beitrag von J. am 29.03.2006
Hallo, ich bin 16j, ich habe selber schon einige Erfahrungen mit solchen Zetteln gemacht. Also in eine Diskothek ab 18 darf man auch nicht mit einer Aufsichtsperson rein. Aber im normalfall sind Discotheken ja ab 16. Nur eben das man wenn man noch keine 18 ist um 24 Uhr raus muss. Zu der Frage mit dem Alkohol, das kommt auf die Discothek an, manche kontrollieren bei der Abgabe von Alkohol der für Leute ab 18 ist die Ausweise. Andere gehen davon aus das die Aufsichtsperson das kontrolliert. Auf den Zetteln muss grundsätzlich das Datum stehen, Der Name des Kindes und der Name der Aufsichtsperson, der Name der Veranstaltung/Discothek und die Telefonnummer unter der die Eltern zu erreichen sind. Und natürlich die Unterschrift des Erziehungsberechtigten. Oft wird auch nach einer Ausweiskopie des Erziehungsberechtigten verlangt der den Zettel unterschrieben hat. Ich hoffe ich konnte ein wenig weiter helfen.

Beitrag von B.1. am 10.04.2006
ICh hab das heut auch von ner kollegin gehört, und werd das am Donnerstag ausprobieren.

Beitrag von M.S. am 11.05.2006
"Wozu ist der Minderjährige jetzt alles befugt es zu tun?" (mit so einem Zettel)
Zu nichts, denn dieser Zettel ist für diese Dinge vollkommen wertlos!!! Die von dir angefügten Paragraphen greifen hier ebenso wenig! Vergiss es!!!
Das Thema ist uralt und hunderte Male besprochen und die gesetzlichen Fakten liegen folgendermaßen:
1. Alle dürfen den Alkohol kaufen, den sie in ihrem Alter kaufen dürfen, da bringt eine erziehungsberechtige Person nichts. Dazu braucht man in jedem Fall die Eltern! (personensorgeberechtigt)
2. Erziehungsberechtigt ist jede Person über 18 mit stillschweigendem Einverständnis der Personensorgeberechtigten (im Normalfall: Eltern).
3. Für Discos gelten die Bestimmungen in JuSchG §5 (Tanzveranstaltungen), für Kneipen JuSchG §4. §6,7,8 können in beiden Anwendung finden.
4. Erziehungsberechtigte Personen können die Bestimmungen von §4,5 aufheben, §6,7,8 jedoch nicht!
5. Die Türsteher der Disco sind Vollstrecker des Hausrechts und "müssen" niemanden reinlassen, selbst wenn er über 18 ist.

Zu deinen Fragen:
zu 1. Nichts. Nein.
zu 2. Nein.
zu 3. Vergiss den Zettel einfach!

Zu den beiden Beiträgen unter deinem: Vergiss sie, sie sind total falsch und sollten direkt eingemüllt werden!

Dieses Thema wurde in wirklich vielen Fragen hier im Forum schon angeschnitten. Lies dich bitte mal ein wenig ein und stell dann Fragen.

Beitrag von P. am 24.03.2009
Was haben die §§107, 111 BGB denn mit Tanzveranstaltungen bzw. dem verlängertem Aufenthalt zu tuen???
Diese § des BGb regeln die Geschäftsfähigkeit und sind auf Kaufverträge (§433) gerichtet

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