Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch,
der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit
nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen
festgelegten Rechte und gewähreisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse,
der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen
und sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft,
des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status
des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß das Kind vor allem Formen der Diskriminierung
oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen
oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen
geschützt wird.
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel
ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge,
Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen
werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen
ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung
der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für
das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge
zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem
Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die für
die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen
Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden
festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit
und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung
des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-,
Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem
Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen
unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls
im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten
der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der
Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder
anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind
bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte
in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und
zu führen.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein
angeborenes Recht auf Leben hat.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem
Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein
Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das
Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich,
das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte
im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen
aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte
in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß das
Kind sonst staatenlos wäre.
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes
zu achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit,
seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne
rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile
seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm
angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so
schnell wie möglich wiederherzustellen.
Artikel 13 (Meinungs- und Informationsfreiheit)
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen
Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch
Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen,
zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich
vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich
sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen
Sittlichkeit.
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern
und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses
Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3)Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden,
darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden,
die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder
Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich
sind.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich
frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den
gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in
einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public),
zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sinlichkeit oder
zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen
in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr
oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes
ausgesetzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche
Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien
an und stellen sicher, daß das Kind Zugang hat zu Informationen und
Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere
derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen
Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum
Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten
a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu
verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind
und dem Geist des Artikels 29 entsprechen;
b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim
Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials
aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern;
c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen
eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist,
besonders Rechnung zu tragen;
e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes
vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen,
fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.
Artikel 18 (Verantwortung für das Kindeswohl)
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften,
die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile
gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich
sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster
Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei
ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem
Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten
die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung
ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von
Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht
haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und
einrichtungen zu nutzen.
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-,
Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder
Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung
oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor
schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen
Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern
oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters
oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten
wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die
dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung
gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen
zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und
Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung
von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
(1) Ein Kind das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären
Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung
im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den
besonderen Schutz und Beistand des Staates.
(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen
Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme
in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption
oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung
in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte
Kontinuität der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse,
kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen
oder zulassen, gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes bei der
Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten
a) stellen sicher, daß die Adoption eines Kindes nur durch
die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verläßlichen
einschlägigen Informationen entscheiden, daß die Adoption angesichts
des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund
zulässig ist und daß, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen
Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls
erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben;
b) erkennen an, daß die internationale Adoption als andere
Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem
Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn
es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;
c) stellen sicher, daß das Kind im Fall einer internationalen
Adoption in den Genuß der für nationale Adoption geltenden Schutzvorschriften
und Normen kommt;
d) treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften
Vermögensvorteile entstehen;
e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch
den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und
bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, daß die Unterbringung
des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden
oder Stellen durchgeführt wird.
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings
begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren
des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling
angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung
der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen
internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder
über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien
angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es
sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder
nicht.
(2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen
erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten
Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche
Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen,
um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern
oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskindes ausfindig
zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung
notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere
Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind
im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen
derselbe Schutz zu gewährleisten wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem
Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung
herausgelöst ist.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oder
körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges
Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes
wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme
am Leben der Gemeinschaft erleichtern.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes
auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher,
daß dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen
im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung
zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen
der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.
(3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten
Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend
möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der
Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten
und so zu gestalten, daß sichergestellt ist, daß Erziehung,
Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf
das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich
in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen
sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich
seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.
(4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen
Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der
Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen
Behandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von
Informationen über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und
der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den
Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten
und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei
sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das
erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme
von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung
der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich, sicherzustellen,
daß keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten
vorenthalten wird.
(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung
dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen,
um
a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
b) sicherzustellen, daß alle Kinder die notwendige ärztliche
Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck
auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen
der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch
den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung
ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei
die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen
sind;
d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter
vor und nach der Entbindung sicherzustellen;
e) sicherzustellen, daß allen Teilen der Gesellschaft,
insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit
und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und
die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt
werden, daß sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und daß
sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;
f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung
und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten
Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit
der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale
Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend
die volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen.
Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu
berücksichtigen.
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Kind, das
von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder
geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur
Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige
Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller
anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen
der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an
und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung
dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
(2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände
des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung
von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher
Gesichtspunkte gewährt werden.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen
seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen
Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
(2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für
das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und
finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes
notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen
Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen,
um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei
der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen und sehen bei Bedürftigkeit
materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick
auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber
den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen
sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen.
Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind
finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind,
den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluß
solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.
Artikel 29 (Bildungsziele; Bildungseinrichtungen)
(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß
die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muß
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und
körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen
zu vermitteln;
c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität,
seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des
Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt,
sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln
d) das Kind auf verantwortungsbewußtes Leben in einer
freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der
Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft
zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen
Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt
werden, daß sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen
beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen,
sofern die in Absatz festgelegten Grundsätze beachtet werden und die
in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls
festgelegten Mindestnormen entspricht.
In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche
Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen
Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten
werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine
eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und
sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe
und Frieden an, auf Spiel und altersgemäße aktive
Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen
Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des
Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben
und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten
für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für
aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor
wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen
zu werden, die Gefahren mit sich bringt, die Erziehung des Kindes behindern
oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische,
sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-,
Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels
sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen
Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die
Vertragsstaaten insbesondere
a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur
Arbeit festlegen;
b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen
vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen
Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen
einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen,
um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte
zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung
dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen
Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs zu schützen.
Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten
innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu
verhindern, daß Kinder:
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet
oder gezwungen werden;
b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle
Praktiken ausgebeutet werden;
c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet
werden.
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen,
zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Einführung und
den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck
und in irgendeiner Form zu verhindern.
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen
Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Die Vertragsstaaten stellen sicher,
a) daß kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen,
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird.
Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe
ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden;
b) daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich
entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf
bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für
die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;
c) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich
und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt
wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen
zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich
erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel
und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche
Umstände vorliegen;
d) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das
Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten
Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung
bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhärigigen
und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige
Entscheidung in einem solchen Verfahren.
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen
Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts,
die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung
zu sorgen. 2>
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
(3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das
fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften
einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die
zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils
ältesten einzuziehen.
(4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären
Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu
schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß von einem bewaffneten Konflikt betroffene
Kinder geschützt und betreut werden.
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung
eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung,
Ausbeutung oder Mißhandlung, Folter oder einer anderen Form grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter
Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen
in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und
der Würde des Kindes förderlich ist.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das
der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt
wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes
für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine
Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt
und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine
soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven
Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern
(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung
der einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte
insbesondere sicher,
a) daß kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen,
die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht
nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt,
beschuldigt oder überführt wird;
b) daß jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt
oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:
I. bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten,
II. unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen
Beschuldigungen unterrichtet zu werden; gegebenenfalls durch seine Eltern
oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen Beistand zur
Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten.
III. seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde
oder ein zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch
sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu
lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten
Beistands sowie - sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters
oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird
- in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds,
IV. nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig
zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen
und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen
Bedingungen zu erwirken,
V. wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist,
diese Entscheidung und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen
durch eine zuständige übergeordnete Behörde oder ein zuständiges
Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz
nachprüfen zu lassen,
VI. die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn
das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,
VII. sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.
(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlaß von
Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden und Einrichtungen
zu fördern, die besonders für Kinder, die einer Verletzung der
Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt werden,
gelten oder zuständig sind; insbesondere
a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben
muß, um als strafmündig angesehen zu werden,
b) treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert
ist Maßnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln,
wobei jedoch die Menschenrechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt
beachtet werden müssen.
(4) Um sicherzustellen, daß Kinder in einer Weise behandelt
werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der
Straftat entspricht, muß eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung
stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie
Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie,
Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.
Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung
der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die
enthalten sind
a) im Recht eines Vertragsstaates oder
b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
Teil II
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze
und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame
Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt
zu machen.
(1) Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten
bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen
gemacht haben, wird ein Ausschuß für die Rechte des Kindes eingesetzt,
der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen
von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem
Übereinkommen erfaßten Gebiet.
Die Mitglieder des Ausschusses werden
von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt
und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei
auf eine gerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen
Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus
einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen
worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen
vorschlagen.
(4) Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle
zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der
Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich
auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der
Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf
diese Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der Vertragsstaaten,
die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
(5) Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der
Vereinten Nationen einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf
diesen Tagungen, die beschlußfähig sind, wenn zwei Drittel der
Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den Ausschuß
gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit
der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich
vereinigen.
(6) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt.
Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit
von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft
nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen
dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt.
(7) Wenn ein Ausschußmitglied stirbt oder zurücktritt
oder erklärt, daß es aus anderen Gründen die Aufgaben des
Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der
das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit mit
Zustimmung des Ausschusses einen anderen unter seinen Staatsangehörigen
ausgewählten Sachverständigen.
(8) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9)Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei
Jahre.
(10) Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz
der Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuß bestimmten
Ort statt. Der Ausschuß tritt in der Regel einmal jährlich zusammen.
Die Dauer der Ausschußtagungen wird auf einer Tagung der Vertragsstaaten
mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn nötig geändert.
(11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem
Ausschuß das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die
dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen
benötigt.
(12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten
Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge
aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung zu
beschließenden Bedingungen.
Artikel 45 (Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen)
Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens
und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen
erfaßten Gebiet zu fördern,
a) haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten
Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung
der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens vertreten
zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann,
wenn er dies für angebracht hält, die Sonderorganisationen, das
Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere zuständige Stellen
einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens
auf Gebiete abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen.
Der Ausschuß kann die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der
Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen einladen, ihm
Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten
vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
b) übermittelt der Ausschuß, wenn er dies für
angebracht hält, den Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der
Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten,
die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder einen
Hinweis enthalten, daß ein diesbezügliches Bedürfnis besteht;
etwaige Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen
oder Hinweisen werden beigefügt;
c) kann der Ausschuß der Generalversammlung empfehlen,
den Generalsekretär zu ersuchen, für den Ausschuß Untersuchungen
über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen;
d) kann der Ausschuß aufgrund der Angaben, die er nach
den Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen
unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen werden
den betroffenen Vertrags-staaten übermittelt und der Generalversammlung
zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
Teil III
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikatians- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vor- behalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.
(2) Vorbehalten, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.