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Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

jmstv

Inhalt

Was regelt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag?
Einzelne Regelungen des JMStV
Wer wacht über die Einhaltung?
Die Weiterentwicklung des JMStV


Am 10. September 2002 wurde der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien zwischen allen deutschen Bundesländern beschlossen. Dieser Vertrag fasst Regelungen zusammen, die zuvor im Rundfunkstaatsvertrag und im Staatsvertrag über Mediendienste beschrieben waren.

Was regelt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag?

Der JMStV setzt sich das Ziel eines einheitlichen Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in Telemedien und im Rundfunk, die dazu geeignet sein können, die Erziehung oder Entwicklung zu gefährden oder zu beeinträchtigen. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag definiert den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in Telemedien und um Rundfunk, die die Menschwürde oder andere im Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen. Der JMStV deckt den Jugendmedienschutz gemäß des Jugendschutzgesetzes ab. Im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenwürde geht der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag weit über die Regelungen des Jugendschutzgesetzes hinaus. Der JMStV setzt bei der Selbstkontrolle der Medien an und richtet sich auch die deutschen Betreiber von Internetinhalten.

Einzelne Regelungen des JMStV

Schwerpunkte des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags sind unter anderem:

  • § 4 JMStV: Regelungen zu unzulässigen Angeboten
  • § 5 JMStV: Regelungen zu Angeboten, die die Entwicklung beeinträchtigen können
  • § 6 JMStV: Jugendschutz bei Teleshopping und in der Werbung
  • § 7 JMStV: Regelungen zu den Jugendschutzbeauftragten
  • § 8 ff JMStV: Sendezeiten, Programmankündigungen und Kenntlichmachen von Sendungen im Rundfunk
  • § 11 ff JMStV: Kennzeichnungspflichten und Jugendschutzprogramme bei Telemedien
  • § 20 JMStV: Sperrverfügungen

Wer wacht über die Einhaltung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags?

Die Landesmedienanstalten (bzw. der KJM) obliegt die Durchsetzung der Bestimmungen des JMStV. Die Landesmedienanstalten sind gemäß § 24 auch befugt, bei Verstößen Geldbußen bis zu 500.000 Euro zu verhängen. Diese Zwangsmittel treten vor allem dann in Kraft, wenn sich Anbieter der freiwilligen Selbstkontrolle verweigern oder die eingeschaltete Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle den Beurteilungsspielraum überschreitet.

Die Weiterentwicklung des JMStV

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag stammt aus dem Jahre 2002. Seit der Einführung des JMStV sind erhebliche Veränderungen im Konsumverhalten von Medien bei Kindern und Jugendlichen zu beobachten. Im Jahre 2010 war eine Novellierung des Gesetzes beabsichtigt, die die Betreiber von Internetinhalten dazu verpflichten sollte, eine Kennzeichnung der geeigneten Altersstufe der Internetangebote zu klassifizieren. Diese Novellierung ist nach kontroversen Diskussionen gescheitert. Eine gemäßigtere Novellierung des JMStV trat zum 1. Oktober 2016 in Kraft.


Foto: ExplorerBob / pixabay.com (CC0 Creative Commons)
Artikel geschrieben von Andreas Mettler
veröffentlicht am Samstag, 7. April 2018counter

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