Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder und Jugendhilfe
Artikel I des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), i.d.F.d Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl.I S. 477), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz KICK) vom 8. September 2005 (BGBl.I S. 2729)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung,
Jugendhilfe
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe
mit der freien Jugendhilfe
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
§ 6 Geltungsbereich
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung
von Mädchen und Jungen
§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
Zweites Kapitel
Leistungen der Jugendhilfe
Erster Abschnitt
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,
erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 11 Jugendarbeit
§ 12 Förderung der Jugendverbände
§ 13 Jugendsozialarbeit
§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 15 Landesrechtsvorbehalt
Zweiter Abschnitt
Förderung der Erziehung in der Familie
§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
§ 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft,
Trennung und Scheidung
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und
des Umgangsrechts
§ 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
§ 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung
zur Erfüllung der Schulpflicht
Dritter Abschnitt
Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
§ 22 Grundsätze der Förderung
§ 22a Förderung in Tageseinrichtungen
§ 23 Förderung in Kindertagespflege
§ 24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
§ 24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebots
§ 25 Unterstützung selbstorganisierter Förderung
von Kindern
§ 26 Landesrechtsvorbehalt
Vierter Abschnitt
Hilfe zur Erziehung,
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche,
Hilfe für junge Volljährige
Erster Unterabschnitt
Hilfe zur Erziehung
§ 27 Hilfe zur Erziehung
§ 28 Erziehungsberatung
§ 29 Soziale Gruppenarbeit
§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe
§ 33 Vollzeitpflege
§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Zweiter Unterabschnitt
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche
§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche
Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe
zur Erziehung und die Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan
§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung
§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
§ 38 Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge
§ 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen
§ 40 Krankenhilfe
Vierter Unterabschnitt
Hilfe für junge Volljährige
§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
Drittes Kapitel
Andere Aufgaben der Jugendhilfe
Erster Abschnitt
Vorläufige Maßnahmen
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Zweiter Abschnitt
Schutz von Kindern und Jugendlichen
in Familienpflege und in Einrichtungen
§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege
§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege
§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
§ 46 Örtliche Prüfung
§ 47 Meldepflichten
§ 48 Tätigkeitsuntersagung
§ 48a Sonstige betreute Wohnform
§ 49 Landesrechtsvorbehalt
Dritter Abschnitt
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschaftsund
den Familiengerichten
§ 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind
§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
Vierter Abschnitt
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft
für Kinder und Jugendliche, Auskunft über
Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
§ 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
§ 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern
§ 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften
§ 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
§ 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft
und der Amtsvormundschaft
§ 57 Mitteilungspflicht des Jugendamts
§ 58 Gegenvormundschaft des Jugendamts
§ 58a Auskunft über Nichtabgabe von und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen
Fünfter Abschnitt
Beurkundung und Beglaubigung,
vollstreckbare Urkunden
§ 59 Beurkundung und Beglaubigung
§ 60 Vollstreckbare Urkunden
Viertes Kapitel
Schutz von Sozialdaten
§ 61 Anwendungsbereich
§ 62 Datenerhebung
§ 63 Datenspeicherung
§ 64 Datenübermittlung und ?nutzung
§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen
und erzieherischen Hilfe
§ 66 (weggefallen)
§ 67 (weggefallen)
§ 68 Sozialdaten im Bereich der
Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
Fünftes Kapitel
Träger der Jugendhilfe,
Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
Jugendämter, Landesjugendämter
§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts
§ 71 Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß
§ 72 Mitarbeiter, Fortbildung
§ 72a Persönliche Eignung
Zweiter Abschnitt
Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe,
ehrenamtliche Tätigkeit
§ 73 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 74 Förderung der freien Jugendhilfe
§ 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder
§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
§ 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien
Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
§ 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
§ 78 Arbeitsgemeinschaften
Dritter Abschnitt
Vereinbarung über Leistungsangebote,
Entgelte und Qualitätsentwicklung
§ 78a Anwendungsbereich
§ 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts
§ 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
§ 78d Vereinbarungszeitraum
§ 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluß von Vereinbarungen
§ 78f Rahmenverträge
§ 78g Schiedsstelle
Vierter Abschnitt
Gesamtverantwortung,
Jugendhilfeplanung
§ 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung
§ 80 Jugendhilfeplanung
§ 81 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und
öffentlichen Einrichtungen
Sechstes Kapitel
Zentrale Aufgaben
§ 82 Aufgaben der Länder
§ 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium
§ 84 Jugendbericht
Siebtes Kapitel
Zuständigkeit, Kostenerstattung
Erster Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit
§ 85 Sachliche Zuständigkeit
Zweiter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit
Erster Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
§ 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder,
Jugendliche und ihre Eltern
§ 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige
§ 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in
gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim
Zuständigkeitswechsel
§ 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
Zweiter Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
§ 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten
und Untersagung
§ 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in
gerichtlichen Verfahren
§ 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft,
die Amtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a
§ 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
§ 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
Dritter Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland
§ 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland
Dritter Abschnitt
Kostenerstattung
§ 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen
Aufenthalt
§ 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege
§ 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger
Leistungsverpflichtung
§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe
nach der Einreise
§ 89e Schutz der Einrichtungsorte
§ 89f Umfang der Kostenerstattung
§ 89g Landesrechtsvorbehalt
§ 89h Übergangsvorschrift
Achtes Kapitel
Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c)
Erster Abschnitt
Pauschalierte Kostenbeteiligung
§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung
Zweiter Abschnitt
Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre
Leistungen und vorläufige Maßnahmen
§ 91 Anwendungsbereich
§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung
§ 93 Berechnung des Einkommens
§ 94 Umfang der Heranziehung
Dritter Abschnitt
Überleitung von Ansprüchen
§ 95 Überleitung von Ansprüchen
§ 96 (weggefallen)
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
§ 97 Feststellung der Sozialleistungen
§ 97a Pflicht zur Auskunft
§ 97b Übergangsregelung
§ 97c Ernehung von Gebühren und Auslagen
Neuntes Kapitel
Kinder- und Jugendhilfestatistik
§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung
§ 99 Erhebungsmerkmale
§ 100 Hilfsmerkmale
§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum
§ 102 Auskunftspflicht
§ 103 Übermittlung
Zehntes Kapitel
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 104 Bußgeldvorschriften
§ 105 Strafvorschriften
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1072)
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst
ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen,
Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie
eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
§ 2
Aufgaben der Jugendhilfe
(1) Die Jugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und
Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
1. Angebote der Jugendarbeit, der Juge ndsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und
Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis
25),
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis
37, 39, 40),
6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2. (weggefallen)
3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer
Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen
Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten (§ 50),
7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a,
53),
10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von
Vereinsvormundschaften (§ 54),
11. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des
Jugendamts (§§ 55 bis 58),
12. Beurkundung und Beglaubigung (§ 59),
13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
§ 3
Freie und öffentliche Jugendhilfe
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher
Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet
werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe
diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.
§ 4
Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe
(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und
ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien
Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer
Organisationsstruktur zu achten.
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der
freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die
öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern
und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.
§ 5
Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten
verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern.
Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die
Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine
Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die
Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes
(§ 36) geboten ist.
§ 6
Geltungsbereich
(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und
Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen
Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend.
Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der
Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig
oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren
Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.
(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
§ 7
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Buches ist
1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes
bestimmen,
2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18
Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur
vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge
wahrnimmt.
(2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur
für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 8
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden
Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre
Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem
Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und
Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten
werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange
durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.
§ 8a
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes
oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der
Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des
Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung
die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den
Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach
diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz
1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine
insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass
die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die
Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das
Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die
Gefährdung abzuwenden.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das
Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die
Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des
Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des
Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den
Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der
Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die
Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten
hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die
Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt
die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
§ 9
Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind
1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die
Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der
Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten,
2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu
selbständigem, verantwortungsbewußtem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen
und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu
berücksichtigen,
3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen,
Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu
fördern.
§ 10
Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen,
werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer
dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen
vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für
Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des
Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des
jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist,
ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor.
Leistungen nach § 3 Abs. 2 und §§ 14 bis 16 des Zweiten Buches gehen den Leistungen nach
diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften Buch vor.
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich
oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach
diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder
unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt
werden.
Zweites Kapitel
Leistungen der Jugendhilfe
Erster Abschnitt
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 11
Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der
Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen
und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu
gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von
anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfaßt für
Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher,
kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in
angemessenem Umfang einbeziehen.
§ 12
Förderung der Jugendverbände
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter
Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.
(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst
organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt
und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge
Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre
Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht
und vertreten.
§ 13
Jugendsozialarbeit
(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung
individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen
im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische
und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme
anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch
begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten
und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.
(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen
Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch
begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige
Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet
werden.
(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für
Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von
Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.
§ 14
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinderund
Jugendschutzes gemacht werden.
(2) Die Maßnahmen sollen
1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu
Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur
Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor
gefährdenden Einflüssen zu schützen.
§ 15
Landesrechtsvorbehalt
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und
Leistungen regelt das Landesrecht.
Zweiter Abschnitt
Förderung der Erziehung in der Familie
§ 16
Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu
beitragen, daß Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung
besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der
Familie ge waltfrei gelöst werden können.
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere
1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen
von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die
Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und
Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das
Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,
2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger
Menschen,
3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden
Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.
(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.
§ 17
Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der
Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich
sorgen. Die Beratung soll helfen,
1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,
2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder
des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.
(2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des
betroffene n Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für
die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als
Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung oder
Scheidung dienen.
(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche
minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung), sowie
Namen und Anschriften der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das
Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.
§ 18
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder
tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhaltsoder
Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf
Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung
des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin
unterstützt werden, daß die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl
Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das
Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des
Umgangsrechts. Be i der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu
verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher
oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung
geleistet werden.
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung
und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
§ 19
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich
sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn
und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der
Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein,
sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch
vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, daß die Mutter oder der Vater eine
schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die
Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
§20
Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die
Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so
soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes
unterstützt werden, wenn
1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht
ausreichen.
(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder
anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das
Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl
erforderlich ist.
§ 21
Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen
ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht
sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen
notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen können
die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform
einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe übernommen werden, wenn
und soweit dies dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern aus ihren Einkommen und
Vermögen nach Maßgabe der §§ 91 bis 93 nicht zuzumuten ist. Die Kosten können über das
schulpflichtige Alter hinaus übernommen werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch
nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Dritter Abschnitt
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
§ 22
Grundsätze der Förderung
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder
ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer
geeigneten Tage spflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des
Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen
und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in
anderen geeigneten Räumen geleistet wird.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit fördern,
2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander
vereinbaren zu können.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht
sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt
die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und
Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den
Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft
berücksichtigen.
§ 22a
Förderung in Tageseinrichtungen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren
Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören
die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die
Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur
Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren
Einrichtungen zusammenarbeiten
1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur
Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,
2. mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen,
insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung,
3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die
Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen.
Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der
Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.
(3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und
ihrer Familien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten
betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.
(4) Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen
gemeinsam gefördert werden. Zu diesem Zweck sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
mit den Trägern der Sozialhilfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und
Finanzierung des Angebots zusammenarbeiten.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrages nach
Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen
sicherstellen.
§ 23
Förderung in Kindertagespflege
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des
Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der
erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und
weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand
entstehen,
2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung und
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung
sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung der Tagespflegeperson.
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt,
soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Über die Gewährung einer Geldleistung an
unterhaltspflichtige Personen entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit,
Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen
Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen
über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie
in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen
Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine
andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von
Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
§ 24
Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den
Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf
hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder
ergänze nd Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.
(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes
Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.
(3) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind mindestens Plätze in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege vorzuhalten, wenn
1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten
zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne
des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder
2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist; die §§
27 bis 34 bleiben unberührt.
Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im
Hinblick auf die in Satz 1 genannten Kriterien.
(4) Die Jugendämter oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder
Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, über das
Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen
zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern das
Jugendamt oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten
Inanspruchnahme der Le istung in Kenntnis setzen.
(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden,
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur
Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 nicht; Aufwendungen nach § 23 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
§ 24a
Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebots
(1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24
Abs. 2 bis 6 erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so können die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe beschließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erst ab
einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 1. Oktober 2010 erfüllt wird.
(2) In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,
1. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten
Angebots zu beschließen und
2. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf zu ermitteln und den erreichten
Ausbaustand festzustellen.
(3) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand
des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen.
(4) Solange das erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der
neu geschaffenen Plätze
1. Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist, und
2. Kinder, deren Eltern oder alleinerziehende Elternteile eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit
aufnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen,
besonders zu berücksichtigen.
§ 25
Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern
Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst
organisieren wollen, sollen beraten und unterstützt werden.
§ 26
Landesrechtsvorbehalt
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und
Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche
Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.
Vierter Abschnitt
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
Hilfe für junge Volljährige
Erster Unterabschnitt
Hilfe zur Erziehung
§ 27
Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen
Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine
Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und
Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das
engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der
Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach
Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so
entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere
unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe
zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den
Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der
§§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit
verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und
Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder
einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die
Unterstützung bei der Pflege und Erzie hung dieses Kindes.
§ 28
Erziehungsberatung
Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder,
Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung
individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der
Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen
Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen
methodischen Ansätzen vertraut sind.
§ 29
Soziale Gruppenarbeit
Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der
Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale
Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung
älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.
§ 30
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der
Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds
unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
§ 31
Sozialpädagogische Familienhilfe
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in
ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von
Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe
zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit
der Familie.
§ 32
Erziehung in einer Tagesgruppe
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen
durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit
unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie
sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.
§ 33
Vollzeitpflege
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des
Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der
Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendliche n in
einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte
Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind
geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
§ 34
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer
sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von
Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern.
Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie
den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben
vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen
Lebensführung beraten und unterstützt werden.
§ 35
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer
intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen
Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den
individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Zweiter Unterabschnitt
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
§ 35a
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem
für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche
Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder
Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach
fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere
Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der
Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information
herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung
Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem
Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht
werden.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der
Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften
Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen
Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen
in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe
zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für
Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu
gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen
werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
§ 36
Mitwirkung, Hilfeplan
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung
über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und
Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder
des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb
der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe
außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der
Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu
entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen
die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer
Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur
entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des
Hilfeplanes nach Absatz 2 geboten ist.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich
für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als
Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem
Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der
Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen
Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und
notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder
Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und
seiner Überprüfung zu beteiligen.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des
Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a
Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden; vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe
zur Erziehung, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht werden soll, soll zum Ausschluss
einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1
genannten Person eingeholt werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung
erforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden.
§ 36a
Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann,
wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung
des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch
das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur
Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu
den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige
unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung,
zulassen. Dazu schließt er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen, in denen die
Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der
Kosten geregelt werden.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst
beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen
Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung
über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3. die Deckung des Bedarfs
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die
Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten
Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall
des Hinderungsgrundes nachzuholen.
§ 37
Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
(1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden,
daß die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen
und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung
und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im
Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit
verbessert werden, daß sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann.
Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf
hingewirkt werden, daß die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie
gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der
Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten
Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer
angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden.
(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der
Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in
denen dem Kind oder dem Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe
gewährt wird oder die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle
überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche
Erziehung gewährleistet. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu
unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
§ 38
Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge
Sofern der Inhaber der Personensorge durch eine Erklärung nach § 1688 Abs. 3 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs die Vertretungsmacht der Pflegeperson soweit einschränkt, daß dies
eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht mehr ermöglicht,
sowie bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt
einschalten.
§ 39
Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der
notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen.
Er umfaßt auch die Kosten der Erziehung.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt
werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Abs. 2 Nr. 2 auch einen
angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die
Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Abs. 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die
laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten
Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer
Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des
Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden,
sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen
auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung
sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht
nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die
Pflegeperson unterhaltsverpflichtet, so kann der monatliche Pauschalbetrag angemessen gekürzt
werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts
untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den
Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht
zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen
Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach
Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31
des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der
Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen
ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste
Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen
Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder
einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses
Kindes sicherzustellen.
§ 40
Krankenhilfe
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch
Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches
entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe
befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in
geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie
angemessen sind.
Vierter Unterabschnitt
Hilfe für junge Volljährige
§ 41
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer
eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der
individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis
zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen
begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36,
39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder
des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im
notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
Drittes Kapitel
Andere Aufgaben der Jugendhilfe
Erster Abschnitt
Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 42
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine
Obhut zu nehmen, wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme
erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland
kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten
Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig
unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer
anderen Person wegzunehmen.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt
hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und
Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu
geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der
Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den
notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der
Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder
Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der
Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder
Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das
Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder
Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu
übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls
nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage
sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2
entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellung eines
Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der
Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe
einzuleiten.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder
Erziehungsberechtigten,
2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und
soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des
Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung
ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu
beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die
dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
Zweiter Abschnitt
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
§ 43
Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15
Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson),
bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet
im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit
Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege
verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen
haben.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre
befristet. Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu
unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann die Zahl der zu betreuenden Kinder weiter
einschränken oder vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall für weniger als fünf Kinder erteilt
werden kann.
§ 44
Erlaubnis zur Vollzeitpflege
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen
will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen
Jugendlichen
1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4. bis zur Dauer von acht Wochen,
5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6. in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der
Pflegestelle nicht gewährleistet ist.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle
überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Ist das Wohl
des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht
bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder
zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen
hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder
des Jugendlichen betreffen.
§ 45
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil
des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der
Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder
ein Schullandheim betreibt,
2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder
Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder
im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder
Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn
1. die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist
oder
2. in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht
gewährleistet ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei der Förderung von
Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
a) ihre gesellschaftliche und sprachliche Integration oder
b) die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung
erschwert wird.
Der Träger der Einrichtung soll mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorlegen. Über
die Voraussetzungen der Eignung sind Vereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen
anzustreben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder
oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit
oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Zur Sicherung des Wohls der Kinder und der
Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt werden. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde
zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten.
Wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen nach § 75 des
Zwölften Buches haben kann, so ist der Träger der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen, mit
dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Werden festgestellte Mängel nicht
abgestellt, so können den Trägern der Einrichtung Auflagen erteilt werden, die zur Beseitigung
einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des
Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforderlich sind. Wenn sich die Auflage auf Entgelte oder
Vergütungen nach § 75 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet über die Erteilung die
zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach
dieser Vorschrift bestehen. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit
Vereinbarungen nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches auszugestalten.
(4) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen
Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen
Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende
Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
§ 46
Örtliche Prüfung
(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls an Ort und Stelle
überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Der Träger
der Einrichtung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken. Sie soll das Jugendamt und einen
zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, an
der Überprüfung beteiligen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung beauftragten
Personen sind berechtigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und Räume, soweit
diese nicht einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, während der Tageszeit zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit den Kindern und Jugendlichen in
Verbindung zu setzen und die Beschäftigten zu befragen. Zur Abwehr von Gefahren für das
Wohl der Kinder und der Jugendlichen können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der
in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich einem Hausrecht der Bewohner
unterliegen, betreten werden. Der Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1
und 2 zu dulden.
§ 47
Meldepflichten
Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde
1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort
der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen
Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie
2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung
unverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der
Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich
einmal zu melden.
§ 48
Tätigkeitsuntersagung
Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere
Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für
bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.
§ 48a
Sonstige betreute Wohnform
(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden
oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend.
(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als
Teil der Einrichtung.
§ 49
Landesrechtsvorbehalt
Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt das Landesrecht.
Dritter Abschnitt
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
§ 50
Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten
(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen
Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in
Verfahren vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49
und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt
erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein
und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.
(3) (weggefallen)
§ 51
Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind
(1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die
Annahme nach § 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil über die
Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, daß das
Vormundschaftsgericht die Einwilligung erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung
ersetzen darf. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne
Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt
während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt
werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die
Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen
frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
(2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die
die Erziehung des Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer Beratung bedarf es
insbesondere nicht, wenn das Kind seit längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege
lebt und bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine schwere und nachhaltige Schädigung des
körperlichen und seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. Das Jugendamt hat dem
Vormundschaftsgericht im Verfahren mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder angeboten
worden sind oder aus welchem Grund davon abgesehen wurde.
(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen
abgegeben, so hat das Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747
Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beraten.
§ 52
Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes
im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.
(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen
Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine
geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den
Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob
diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens
(§ 47 JGG) ermöglicht.
(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der
nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den
jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.
Vierter Abschnitt
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft
über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
§ 52a
Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen
(1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht
miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der
Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes
anzubieten. Hierbei hat es hinzuweisen auf
1. die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,
2. die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen
Stellen die Vaterschaft anerkannt werden kann,
3. die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 59 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 beurkunden zu lassen,
4. die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, sowie auf die Rechtsfolgen einer
solchen Beistandschaft,
5. die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Das Jugendamt hat der Mutter ein persönliches Gespräch anzubieten. Das Gespräch soll in der
Regel in der persönlichen Umgebung der Mutter stattfinden, wenn diese es wünscht.
(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn anzunehmen ist,
daß seine Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein werden.
(3) Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerliche n Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft
zu einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt, so hat das
Gericht dem Jugendamt Mitteilung zu machen. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 53
Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern
(1) Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht Personen und Vereine vorzuschlagen, die
sich im Einzelfall zum Pfleger oder Vormund eignen.
(2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen
Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung.
(3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, daß die Vormünder und Pfleger für die Person der
Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es hat beratend darauf
hinzuwirken, daß festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger
behoben werden. Soweit eine Behebung der Mängel nicht erfolgt, hat es dies dem
Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Es hat dem Vormundschaftsgericht über das persönliche
Ergehen und die Entwicklung eines Mündels Auskunft zu erteilen. Erlangt das Jugendamt
Kenntnis von der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies dem
Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
(4) Für die Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Ist ein Verein
Vormund, so findet Absatz 3 keine Anwendung.
§ 54
Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften oder Vormundschaften übernehmen, wenn ihm
das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat. Er kann eine Beistandschaft übernehmen,
soweit Landesrecht dies vorsieht.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein gewährleistet, daß er
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und
gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen
versichern wird,
2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern und Einzelpflegern bemüht und
sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(3) Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann
auf den Bereich eines Landesjugendamts beschränkt werden.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung
der Erlaubnis vorsehen.
§ 55
Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche
Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft).
(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Amtspflegers oder
des Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. Die Übertragung gehört zu den
Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Übertragung umschriebenen
Rahmen ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder des
Jugendlichen.
§ 56
Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
(1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft sind
die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt.
(2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund und Amtspfleger werden die Vorschriften des
§ 1802 Abs. 3 und des § 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewandt. In den Fällen des
§ 1803 Abs. 2, des § 1811 und des § 1822 Nr. 6 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich. Landesrecht kann für das
Jugendamt als Amtspfleger oder als Amtsvormund weitergehende Ausnahmen von der
Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vormundschaft über
Minderjährige (§§ 1773 bis 1895) vorsehen, die die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in
vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen.
(3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts auf Sammelkonten des
Jugendamts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen des Mündels dient und
sofern die sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes einschließlich der
Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landesrecht kann bestimmen, daß eine Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich ist. Die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das Jugendamt errichtet
hat.
(4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, ob im Interesse des Kindes oder des
Jugendlichen seine Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die Bestellung einer
Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist, und dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.
§ 57
Mitteilungspflicht des Jugendamts
Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht unverzüglich den Eintritt einer Vormundschaft
mitzuteilen.
§ 58
Gegenvormundschaft des Jugendamts
Für die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvormund gelten die §§ 55 und 56 entsprechend.
§ 58a
Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen
(1) Sind keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
abgegeben worden und ist keine Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ersetzt worden, kann die Mutter von dem
nach § 87c Abs. 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt unter Angabe des Geburtsdatums und des
Geburtsortes des Kindes oder des Jugendlichen sowie des Namens, den das Kind oder der
Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, darüber eine schriftliche
Auskunft verlangen.
(2) Zum Zwecke der Auskunftserteilung nach Absatz 1 wird bei dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2
zuständigen Jugendamt ein Register über abgegebene und ersetzte Sorgeerklärungen geführt.
Fünfter Abschnitt
Beurkundung und Beglaubigung, vollstreckbare Urkunden
§ 59
Beurkundung und Beglaubigung
(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird,
die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des
Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des
Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen
über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,
2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 29b des
Personenstandsgesetzes),
3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings zu
beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) zu beurkunden,
5. die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen
Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-
Ausführungsgesetzes) zu beurkunden,
6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Abs. 3
Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden,
8. die Sorgeerklärungen (§ 1626a Ab s. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwa
erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen
Elternteils (§ 1626c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 648 der
Zivilprozeßordnung aufzunehmen; § 129a der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche
Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden
Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen
an diese Personen regeln.
§ 60
Vollstreckbare Urkunden
Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand
haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen
seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet die
Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme
betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen
hat. Die Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Beamte oder Angestellte dem
Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt; § 173 Satz 2 und 3 der
Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften, die
für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der
Zivilprozeßordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von den Beamten oder Angestellten des Jugendamts
erteilt, denen die Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen ist.
2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, und über die
Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entscheidet das für das Jugendamt
zuständige Amtsgericht.
Viertes Kapitel
Schutz von Sozialdaten
§ 61
Anwendungsbereich
(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung in der Jugendhilfe
gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden
Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie
Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung vo n Aufgaben nach diesem
Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind,
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung im Rahmen der
Tätigkeit des Juge ndamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund gilt nur
§ 68.
(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch
genommen, so ist sicherzustellen, daß der Schutz der personenbezogenen Daten bei der
Erhebung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist.
§ 62
Datenerhebung
(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen
Aufgabe erforderlich ist.
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung
sowie die Zweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung aufzuklären, soweit diese nicht
offenkundig sind.
(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn
1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder
2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach
eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für
a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem
Buch oder
b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50 des
Zehnten Buches oder
c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder
d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder
3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt werden oder
4. die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.
(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt,
so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der
Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer
Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im
Sinne des § 2 Abs. 3 entsprechend.
§ 63
Datenspeicherung
(1) Sozialdaten dürfen gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe
erforderlich ist.
(2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben
worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, wenn und solange dies wegen eines
unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist. Daten, die zu Leistungszwecken im Sinne
des § 2 Abs. 2 und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 erhoben worden
sind, dürfen nur zusammengeführt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe
erforderlich ist.
§ 64
Datenübermittlung und ?nutzung
(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben
worden sind.
(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist
abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden
Leistung nicht in Frage gestellt wird.
(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört,
sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung
dies zulässt.
(3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im
Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren.
§ 65
Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck
persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur
weitergegeben werden
1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Ab s.
3, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne
diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche
Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder
eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung
verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind
und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a
hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder
5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 des
Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre.
Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem
Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.
(2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach
Absatz 1 besteht.
§ 66
(weggefallen)
§ 67
(weggefallen)
§ 68
Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft, Amtspflegschaft oder
Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur erheben und verwenden, soweit dies zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Nutzung dieser Sozialdaten zum Zweck der
Aufsicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die dafür zuständigen Stellen sowie die
Übermittlung an diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig.
(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 84 Abs. 2, 3 und 6 des Zehnten Buches
entsprechend.
(3) Wer unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden hat, hat nach
Vollendung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person gespeicherten
Informationen, soweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Vor Vollendung des
18. Lebensjahres können ihm die gespeicherten Informationen bekanntgegeben werden, soweit
er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und keine berechtigten Interessen
Dritter entgegenstehen. Nach Beendigung einer Beistandschaft hat darüber hinaus der Elternteil,
der die Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespeicherten Daten,
solange der junge Mensch minderjährig ist und der Elternteil antragsberechtigt ist.
(4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem
Zweck verwenden, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt weitergegeben worden sind.
(5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvormund gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Fünftes Kapitel
Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 69
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter
(1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger. Örtliche
Träger sind die Kreise und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt, wer überörtlicher Träger
ist.
(2) Landesrecht kann regeln, daß auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen
Trägern bestimmt werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Buch gewährleistet ist. Landesrecht bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Buch in den anderen Gemeinden des Kreises sichergestellt wird, falls der
Kreis dazu nicht in der Lage ist; wird durch kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger das
gesamte Gebiet eines Kreises abgedeckt, so ist dieser Kreis nicht örtlicher Träger.
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein
Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.
(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie
verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame
Einrichtungen und Dienste errichten.
(5) Landesrecht kann bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die
nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden. Das Wunsch- und
Wahlrecht der Eltern nach § 5 bleibt unberührt. Für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ist
ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen.
(6) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, können
für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Planung und
Durchführung dieser Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger
abzustimmen; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den
Trägern der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 entsprechend. Landesrecht kann
Näheres regeln.
§ 70
Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts
(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuß und durch die
Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden
vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der
Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der
Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuß und
durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem
Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden
Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der
Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.
§ 71
Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß
(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der
Jugendhilfe erfahren sind,
2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im
Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der
Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe,
insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit
Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
(3) Er hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der
Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr
gefaßten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen
der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das
Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist
auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen
sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner
Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(4) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen
und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen
sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum
Jugendhilfeausschuß. Es kann bestimmen, daß der Leiter der Verwaltung der
Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1
stimmberechtigt ist.
§ 72
Mitarbeiter, Fortbildung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und
Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige
Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung
erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der
Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer
Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen.
Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe
dies erfordert.
(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur
Fachkräften übertragen werden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der
Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.
§ 72a
Persönliche Eignung
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne
des § 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln,
die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e
oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der
Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein
Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch
Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.
Zweiter Abschnitt
Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
§ 73
Ehrenamtliche Tätigkeit
In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und
unterstützt werden.
§ 74
Förderung der freien Jugendhilfe
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der
Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt,
2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3. gemeinnützige Ziele verfolgt,
4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe nach § 75 voraus.
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen
werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die
Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und
Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9
genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt,
wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen
vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine
Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche
Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker
an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflußnahme auf die Ausgestaltung
der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung
ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige
Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der
Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen
der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung
der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für
die Errichtung und Unterhalt ung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
§ 74a
Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder
Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Die Erhebung von
Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.
§ 75
Anerkennung als Täger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen
anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele ve rfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, daß sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande
sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig
gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsge meinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf
Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte
Träger der freien Jugendhilfe.
§ 76
Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer
Aufgaben
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an
der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 50 bis 52a und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder
ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben
verantwortlich.
§ 77
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so
sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen der öffentlichen
und der freien Jugendhilfe anzustreben. Das Nähere regelt das Landesrecht. Die §§ 78a bis 78g
bleiben unberührt.
§ 78
Arbeitsgemeinschaften
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften
anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger
geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt
werden, daß die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig
ergänzen.
Dritter Abschnitt
Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
§ 78a
Anwendungsbereich
(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
1. Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform
(§ 13 Abs. 3),
2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),
3. Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen
zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),
4. Hilfe zur Erziehung
a) in einer Tagesgruppe (§ 32),
b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie
c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der
eigenen Familie erfolgt,
d) in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27),
5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
a) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2),
b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 4),
6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten
Leistungen entspricht, sowie
7. Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den
Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Landesrecht kann bestimmen, daß die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach
diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 42)
gelten.
78b
Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts
(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten
verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2. differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen
(Entgeltvereinbarung) und
3. Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über
geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind.
(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der
Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der
Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung im
Ausland dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die
1. anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung im
Inland sind, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird,
2. mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte im Sinne des § 72 Abs. 1 betrauen und
3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes einhalten und
mit den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den deutschen Vertretungen im Ausland
zusammenarbeiten.
(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies
insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.
§ 78c
Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
(1) Die Leistungsvereinbarung muß die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere
1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,
2. den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,
3. die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,
4. die Qualifikation des Personals sowie
5. die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung
festlegen. In die Vereinbarung ist aufzune hmen, unter welchen Voraussetzungen der Träger der
Einrichtung sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Der Träger muß gewährleisten, daß
die Leistungsangebote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs. 1 geeignet sowie
ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.
(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der
Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und
Qualitätsmerkmale. Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt
werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme
vorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.
§ 78d
Vereinbarungszeitraum
(1) Die Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 sind für einen zukünftigen Zeitraum
(Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig.
(2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt
nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tage ihres Abschlusses wirksam. Eine
Vereinbarung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig; dies gilt nicht für
Vereinbarungen vor der Schiedsstelle für die Zeit ab Eingang des Antrages bei der Schiedsstelle.
Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten Vergütungen bis zum
Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.
(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der
Entgeltvereinbarung zugrunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Vertragspartei für
den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.
(4) Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs. 1, die vor dem 1.
Januar 1999 abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen
weiter.
§ 78e
Örtliche Zuständigkeit für den Abschluß von Vereinbarungen
(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluß von Vereinbarungen
nach § 78b Abs. 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die
Einrichtung gelegen ist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle
örtlichen Träger bindend.
(2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht, für deren Gewährung überwiege nd ein
anderer örtlicher Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zuständige Träger diesen Träger
zu hören.
(3) Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene und die Verbände der Träger der freien
Jugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer im jeweiligen Land können
regionale oder landesweite Kommissionen bilden. Die Kommissionen können im Auftrag der
Mitglieder der in Satz 1 genannten Verbände und Vereinigungen Vereinbarungen nach § 78b
Abs. 1 schließen. Landesrecht kann die Beteiligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben
nach § 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zuständigen Behörde vorsehen.
§ 78f
Rahmenverträge
Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Verbänden der Träger der
freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene
Rahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1. Die für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zuständigen Behörden sind zu
beteiligen.
§ 78g
Schiedsstelle
(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit
einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der
Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die
Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande,
nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die
Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine
Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien,
nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren
bedarf es nicht.
(3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird
ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle
mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung
einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im übrigen gilt § 78d
Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 entsprechend.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu
bestimmen über
1. die Errichtung der Schiedsstellen,
2. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
3. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
4. die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die
Verteilung der Kosten und
5. die Rechtsaufsicht.
Vierter Abschnitt
Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
§ 79
Gesamtverantwortung, Grundausstattung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, daß die zur Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und
Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und
ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und
Pflegepersonen. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen
angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der
Jugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf
entsprechende Zahl von Fachkräften.
§ 80
Jugendhilfeplanung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen
Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln
und
3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu
planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt
werden kann.
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, daß insbesondere
1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von
Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders
gefördert werden,
4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander
vereinbaren können.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck sind sie vom
Jugendhilfeausschuß, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des
überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß zu hören. Das Nähere regelt das
Landesrecht.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, daß die Jugendhilfeplanung
und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die
Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien
Rechnung tragen.
§ 81
Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen
Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien
auswirkt, insbesondere mit
1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes,
4. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
5. den Trägern anderer Sozialleistungen,
6. der Gewerbeaufsicht,
7. den Polizei- und Ordnungsbehörden,
8. den Justizvollzugsbehörden und
9. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.
Sechstes Kapitel
Zentrale Aufgaben
§ 82
Aufgaben der Länder
(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien
Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.
(2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote
hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben zu unterstützen.
§ 83
Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium
(1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen
und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land
allein wirksam gefördert werden kann.
(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe von einem
Sachverständigengremium (Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nähere regelt die
Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften.
§ 84
Jugendbericht
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat in jeder
Legislaturperiode einen Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und
Leistungen der Jugendhilfe vor. Neben der Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte
Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten; jeder dritte Bericht soll einen
Überblick über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln.
(2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbeitung der Berichte jeweils eine Kommission,
der mindestens sieben Sachverständige (Jugendberichtskommission) angehören. Die
Bundesregierung fügt eine Stellungnahme mit den von ihr für notwendig gehaltenen
Folgerungen bei.
Siebtes Kapitel
Zuständigkeit, Kostenerstattung
Erster Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit
§ 85
Sachliche Zuständigkeit
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch
ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig
ist.
(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung
der Aufgaben nach diesem Buch,
2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten
Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines
bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren
Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören
insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie
Jugendbildungsstätten,
4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur
Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a,
insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in
schwierigen Einzelfällen,
6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in
Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht
um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder Vormundschaften durch
einen rechtsfähigen Verein (§ 54).
(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom
örtlichen Träger wahrgenommen werden.
(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden
landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich
der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden
oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen,
unteren Landesbehörden zuweisen.
(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993
einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger
der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.
Zweiter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit
Erster Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
§ 86
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in
dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die
Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt
nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger
zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge
entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet
sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder
der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das
Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen
gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt
des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen
tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während
der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen
Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche
vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der
Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich
die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor
Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge
keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen
gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufentha lt nicht feststellbar, oder sind sie
verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder
des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der
letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der
örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der
Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte,
so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten
der Personensorge entzogen sind. Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam
oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt
entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib
bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1
bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise
zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten.
Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuc hen oder einen Asylantrag
gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der
Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt
die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem
Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der
Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt
Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach
Abschluß des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen
Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei
Monaten bleibt außer Betracht.
§ 86a
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der
junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der
Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die
örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung
oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit
nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt
unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Abs. 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18.
Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine
dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so
bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine
Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und
innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
§ 86b
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und
Kinder
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der
örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der
Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die
Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21
oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine
Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
§ 86c
Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständigkeitswechsel
Wechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur
Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung
fortsetzt. Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der
Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten.
§ 86d
Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so
ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind
oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der
Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
Zweiter Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
§ 87
Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger
zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme
tatsächlich aufhält.
§ 87a
Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren Rücknahme oder Widerruf (§§ 43, 44) ist
der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder einer selbständigen
sonstigen Wohnform sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 45 Abs. 1
und 2, § 48a), die örtliche Prüfung (§§ 46, 48a), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Abs.
1 und 2, § 48a) und die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 Abs. 3, § 48a) sowie die
Untersagung der weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mitarbeiters (§§ 48, 48a) ist der
überörtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig, in dessen oder
deren Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist.
(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung (§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in
dessen Bereich die Einrichtung oder die selbständige sonstige Wohnform gelegen ist.
§ 87b
Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis
52) gilt § 86 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im Verfahren nach dem
Jugendgerichtsgesetz gegen einen jungen Menschen, der zu Beginn des Verfahrens das 18.
Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86a Abs. 1 und 3 entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt bis zum Abschluß des Verfahrens
bestehen. Hat ein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem Verfahren nach dem
Jugendgerichtsgesetz die letzten sechs Monate vor Abschluß des Verfahrens in einer
Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zuständigkeit auch nach der Entlassung aus der
Anstalt so lange fort, bis der Jugendliche oder junge Volljährige einen neuen gewöhnlichen
Aufenthalt begründet hat, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem
Entlassungszeitpunkt.
(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig,
so gilt § 86d entsprechend.
§ 87c
Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die
Amtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a
(1) Für die Vormundschaft nach § 1791c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt
zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde die
Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Anfechtung beseitigt,
so ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die
Entscheidung rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Aufe nthalt der Mutter nicht festzustellen,
so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt.
(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Jugendamts
nimmt, hat das die Amtsvormundschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen
Bereichs die Weiterführung der Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag kann auch von
dem anderen Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem, der ein berechtigtes Interesse des
Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei dem die Amtsvormundschaft führenden
Jugendamt gestellt werden. Die Vormundschaft geht mit der Erklärung des anderen Jugendamts
auf dieses über. Das abgebende Jugendamt hat den Übergang dem Vormundschaftsgericht und
jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Antrags kann das
Vormundschaftsgericht angerufen werden.
(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch Bestellung des Vormundschaftsgerichts
eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind oder der Jugendliche keinen gewöhnlichen
Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt
der Bestellung. Sobald das Kind oder der Jugend liche seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt
oder im Fall des Satzes 2 das Wohl des Kindes oder Jugendlichen es erfordert, hat das
Jugendamt beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Entlassung zu stellen. Die Sätze 1 bis
3 gelten für die Gegenvormundschaft des Jugendamts entsprechend.
(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Verfahrens zur Annahme als Kind eintritt, ist das
Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die annehmende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
(5) Für die Beratung und Unterstützung nach § 52a sowie für die Beistandschaft gilt Absatz 1
Satz 1 und 3 entsprechend. Sobald der allein sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die Beistandschaft führende
Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung der Beistandschaft zu
beantragen; Absatz 2 Satz 2 und § 86c gelten entsprechend.
(6) Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft nach § 58a gilt Absatz 1 entsprechend. Die
Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Mitteilung nach Artikel
224 § 2 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind an das für den
Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zu richten; § 88 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugendamt auf
Ersuchen mit, ob eine Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eine
Mitteilung nach Artikel 224 § 2 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
vorliegt.
§ 87d
Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 ist der örtliche Träger zuständig, in dessen
Bereich der Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder Vormundschaften
durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich
der Verein seinen Sitz hat.
§ 87e
Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt
zuständig.
Dritter Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland
§ 88
Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland
(1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland ist der überörtliche Träger
zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland
oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Land Berlin zuständig.
(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche
Träger zuständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu
drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
Dritter Abschnitt
Kostenerstattung
§ 89
Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt
maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen
Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
§ 89a
Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet
hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die
Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt
ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger
während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen
anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1
dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger
kostenerstattungspflichtig.
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche
Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche
Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig
geworden wäre.
§ 89b
Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und
Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen
Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von
dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und
solange nach der Inobhutnahme Leistungen aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 7 Satz
1 Halbsatz 2 gewährt werden.
§ 89c
Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet
hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen
Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner
Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen
Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger
pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der
Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom
überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz
1 tätig geworden ist.
§ 89d
Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines
Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach
der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde
oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag
der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt,
wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die
Person geboren ist.
(3) Ist die Person im Ausla nd geboren, so wird das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage
eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt. Maßgeblich ist die Belastung,
die sich pro Einwohner im vergangenen Haushaltsjahr
1. durch die Erstattung von Kosten nach dieser Vorschrift und
2. die Gewährung von Leistungen für Deutsche im Ausland durch die überörtlichen Träger im
Bereich des jeweiligen Landes nach Maßgabe von § 6 Abs. 3, § 85 Abs. 2 Nr. 9
ergeben hat.
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für
einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis
89c und § 89e vor.
§ 89e
Schutz der Einrichtungsorte
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines
Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen
Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung,
Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten
verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere
Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1
begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit
nach § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 3 richtet.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von
dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche
Träger gehört.
§ 89f
Umfang der Kostenerstattung
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den
Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig
gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1.000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern
und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und
bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht
verlangt werden.
(3) (wegefallen)
§ 89g
Landesrechtsvorbehalt
Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem
Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.
§ 89h
Übergangsvorschrift
(1) Für die Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß §
89d, die vor dem 1. Juli 1998 begonnen haben, gilt die nachfolgende Übergangsvorschrift.
(2) Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen
erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Vorschriften zu erstatten. Erfolgt die Bestimmung nach dem 30. Juni 1998, so sind §
86 Abs. 7, § 89b Abs. 3, die §§ 89d und 89g in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung
anzuwenden.
Achtes Kapitel
Kostenbeteiligung
Erster Abschnitt
Pauschalierte Kostenbeteiligung
§ 90
Pauschalierte Kostenbeteiligung
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
1. der Jugendarbeit nach § 11,
2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
und 3 und
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22
bis 24 können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Landesrecht kann eine
Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme der
Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl
oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge
festsetzen. Werden die Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet,
bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag
auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe
übernommen werden, wenn
1. die Belastung
a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b) dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die
Stelle der Eltern.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag
ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden,
wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des
Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der
Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer
Betracht.
Zweiter Abschnitt
Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
§ 91
Anwendungsbereich
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden
Kostenbeiträge erhoben:
1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13
Abs. 3),
2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der
Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5. der Hilfe zur Erziehung
a) in Vollzeitpflege (§ 33),
b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des
Elternhauses erfolgt,
d) auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete
Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§
35a Abs. 2 Nr. 3 und 4),
7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten
Leistungen entspricht (§ 41).
(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:
1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen
nach § 27,
3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen
und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 und
4. Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen
entspricht (§ 41).
(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die
Krankenhilfe.
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2
genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.
§ 92
Ausgestaltung der Heranziehung
(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind:
1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3
genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8 und Abs. 2 Nr. 4
genannten Leistungen,
3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen,
4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 zu den
Kosten der in § 91 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen
Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den
Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid
festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben
werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die
Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne
vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den
Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen
diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig
Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn
das Kind, die Jugendliche oder die junge Volljährige schwanger ist oder ein leibliches Kind bis
zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst
Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere
Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der
damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem
Kostenbeitrag stehen wird.
§ 93
Berechnung des Einkommens
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der
Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und
Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an
Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz. Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung
der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem
Kostenbeitrag einzusetzen. Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu
einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu
berücksichtigen.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
sowie
3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit,
Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der
kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere
1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3. Schuldverpflichtungen.
Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um
pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie
abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer
wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Die kostenbeitragspflichtige Person muss die
Belastungen nachweisen.
§ 94
Umfang der Heranziehung
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den
Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht
überschreiten. Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.
Ehegatten und Lebenspartner sollen nachrangig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor
deren Eltern herangezogen werden.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner
die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens
im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19
unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht
einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag
mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, so
sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende
Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im
Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche
Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger
Menschen werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch
Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmt. Die Beträge sind alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 2007, der Entwicklung des
durchschnittlich verfügbaren Arbeitseinkommens anzupassen.
(6) Junge Menschen haben ihr Einkommen nach den Abzügen des § 93 in vollem Umfang als
Kostenbeitrag einzusetzen. Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19
sind zusätzlich aus ihrem Vermögen nach den §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen.
Dritter Abschnitt
Überleitung von Ansprüchen
§ 95
Überleitung von Ansprüchen
(1) Hat eine der in § 91 genannten Personen für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen
Anspruch gegen einen anderen, der weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches
noch Kostenbeitragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch
schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner
Aufwendungen auf ihn übergeht.
(2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen
entweder Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der
Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder
gepfändet werden kann.
(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe
ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei
Monaten.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des
Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 96
(weggefallen)
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
§ 97
Feststellung de r Sozialleistungen
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer
Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein
Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen,
soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.
§ 97a
Pflicht zur Auskunft
(1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme oder den Erlaß eines Teilnahmebeitrags oder
Kostenbeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94
erforderlich ist, sind Eltern oder Elternteile sowie junge Volljährige, deren Ehegatten und
Lebenspartner verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern oder Elternteile, denen die Sorge für das
Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen
Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen
anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern.
(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist, sind
Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge
Mensch im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes
berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der
Pflegefamilie ist.
(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfaßt auch die Verpflichtung, Name
und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungsverhältnisses
Auskunft zu geben sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage
zuzustimmen. Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90 Abs. 1 Satz 2 bestehen, in denen
nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist
hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von
Beweisurkunden für die Berechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe
der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.
(4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer
Pflicht nicht nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Auskunft,
so ist der Arbeitgeber dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des
Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben; Absatz
3 Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim
Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf
hinzuweisen, daß nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt
werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die
Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer
Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr
Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.
§ 97b
Übergangsregelung
Für Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die vor dem 1. Oktober 2005 gewährt worden sind
und über diesen Tag hinaus gewährt werden, erfolgt die Heranziehung zu den Kosten bis zum
31. März 2006 nach den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen.
§ 97c
Erhebung von Gebühren und Auslagen
Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und
Auslagen regeln.
Neuntes Kapitel
Kinder- und Jugendhilfestatistik
§ 98
Zweck und Umfang der Erhebung
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner
Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über
1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,
2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,
3. Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren für die
Dauer des Übergangszeitraums nach § 24a,
4. die Empfänger
a) der Hilfe zur Erziehung,
b) der Hilfe für junge Volljährige und
c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,
6. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,
7. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder
Beistandschaft des Jugendamts stehen,
8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,
9. sorgerechtliche Maßnahmen,
10. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der Jugendarbeit,
11. die Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen
in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie
12. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe
als Bundesstatistik durchzuführen.
(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im
Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen
durchzuführen.
§ 99
Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige sind
1. Kinder, Jugendliche und Familien als Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 29 bis
31 sowie junge Volljährige nach § 41 gegliedert
a) nach Art des Trägers und der Hilfe, Institution oder Personenkreis, die oder der die Hilfe
angeregt hat, Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie Fortdauer der Hilfe und Art
des Hilfeanlasses,
b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen zusätzlich zu den unter Buchstabe a
genannten Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Art des
Aufenthaltes während der Hilfe,
c) bei Familien zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach
Zusammensetzung der Familie, Staatsangehörigkeit der Eltern oder des
sorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in und außerhalb der Familie lebenden Kinder und
Jugendlichen, Geburtsjahr des jüngsten und ältesten in der Familie lebenden Kindes oder
Jugendlichen,
2. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die nach § 28, § 35a oder § 41 eine Beratung
durch Beratungsdienste oder -einrichtungen erfolgt, gegliedert
a) nach Art des Trägers und der Kontaktaufnahme zur Beratungsstelle, Form und
Schwerpunkt der Beratung und der Therapie, Monat und Jahr des Beratungsbeginns und
-endes, Beendigungsgrund sowie Art des Beratungsanlasses,
b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, derentwegen die Beratung erfolgt,
zusätzlich nach Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Zahl der Geschwister und
Art des Aufenthalts zu Beginn der Beratung,
3. Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 35, von Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a sowie junge Volljährige nach § 41,
gegliedert
a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit,
b) nach Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils, Sorgerechtsentzug
oder Tod der Eltern, Art des Aufenthalts sowie Schul- und Ausbildungsverhältnis vor der
Hilfegewährung,
c) nach Art der gegenwärtigen und vorangegange nen Hilfe, Monat und Jahr des
Hilfebeginns,
d) nach Form der Unterbringung während der Hilfe und vormundschaftsrichterlicher
Entscheidung zur Unterbringung,
e) bei Unterbringungswechseln während der Hilfegewährung zusätzlich zu den unter
Buchstabe a genannten Merkmalen nach Datum des Unterbringungswechsels, bisheriger
und gegenwärtiger Form der Unterbringung sowie Art der Hilfe,
f) bei Ende einer Hilfeart zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten
Merkmalen nach letztem Stand des Schul- und Ausbildungsverhältnis sowie Änderung
der Form der Unterbringung, Monat, Jahr und Ursache des Hilfeendes, Art des
anschließenden Aufenthalts; bei Unterbringung in einer Einrichtung oder in
Vollzeitpflege ferner die Zahl und Dauer der Unterbringungen.
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach § 42
getroffen worden sind, gegliedert nach
1) Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maßnahme, Form der Unterbringung während der
Maßnahme, Institution oder Personenkreis, die oder der die Maßnahme angeregt hat,
Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maßnahme, Maßnahmeanlaß, Art der anschließenden
Hilfe,
2) bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen nach
Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Art des Aufenthalts vor Beginn der
Maßnahme.
(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind sind
1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert
a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Art des Trägers des
Adoptionsvermittlungsdienstes,
b) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der Unterbringung vor der
Adoptionspflege, Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils oder
Tod der Eltern zu Beginn der Adoptionspflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur
Annahme als Kind,
c) nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmenden und Verwandtschaftsverhältnis zu
dem Kind,
2. die Zahl der
a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen sowie der abgebrochenen
Adoptionspflegen, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes,
b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annahme als Kind vorgemerkten und in
Adoptionspflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen zusätzlich nach ihrem
Geschlecht, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes.
(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Amtspflegschaft und die
Amtsvormundschaft sowie die Beistandschaft ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen unter
1. gesetzlicher Amtsvormundschaft,
2. bestellter Amtsvormundschaft,
3. bestellter Amtspflegschaft sowie
4. Beistandschaft,
gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des Juge ndamts sowie nach deutscher und
ausländischer Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).
(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über
1. die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tagespflegepersonen,
2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, gegliedert nach
Geschlecht und Art der Pflege.
(6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorgerechtliche Maßnahmen ist die Zahl der
Kinder und Jugendlichen, bei denen
1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts
a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet,
b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind,
2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen worden ist,
gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertragenen Angelegenheit.
(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Sorgeerklärungen ist die gemeinsame
elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern
vorliegen oder eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist.
(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in
Tageseinrichtungen sind
1. die Einrichtungen, gegliedert nach
a) der Art des Trägers und der Rechtsform sowie besonderen Merkmalen,
b) der Art und Zahl der verfügbaren Plätze sowie
c) der Anzahl der Gruppen,
2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Person
a) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
b) für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und
Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf und
Arbeitsbereich,
3. für die dort geförderten Kinder
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch,
b) Migrationshintergrund,
c) tägliche Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
d) erhöhter Förderbedarf.
(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln
geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege durchführenden Personen sind:
1. für jede tätige Person
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
b) fachpädagogischer Berufsausbildungsabschluss und abgeschlossener
Qualifizierungskurs, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag),
Ort der Betreuung,
2. für die dort geförderten Kinder
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
b) Migrationshintergrund,
c) tägliche Betreuungszeit,
d) Umfang der öffentlichen Finanzierung,
e) erhöhter Förderbedarf,
f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,
g) gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements.
(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Plätze in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege sind
1. die Zahl der vorhandenen Plätze in Kindertagespflege,
2. die Zahl der Plätze in Ta geseinrichtungen und in Kindertagespflege, die zur Erfüllung der
Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 erforderlich wären.
(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind
die mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich
1. der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Abs. 3 Nr. 1),
2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5),
3. der internationalen Jugendarbeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 4) sowie
4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 74 Abs. 6),
gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme sowie Zahl und Geschlecht der
Teilnehmer, zusätzlich bei der internationalen Jugendarbeit nach Partnerländern und
Maßnahmen im In- und Ausland.
(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Einrichtungen, soweit sie nicht in Absatz 7
erfasst werden, sowie die Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen
Personen sind
1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrichtung, der Art des Trägers, der
Rechtsform sowie der Art und Zahl der verfügbaren Plätze,
2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Geschäftsstellen der Träger der freien
Jugendhilfe, gegliedert nach der Art des Trägers und der Rechtsform,
3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person
a) (weggefallen)
b) (weggefallen)
c) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
d) für das pädagogische und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat
und Geburtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf und
Arbeitsbereich.
(10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen
Jugendhilfe sind
1. die Art des Trägers,
2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert nach Ausgabe- und Hilfeart sowie
die Einnahmen nach Einnahmeart,
3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach Arten gegliedert nach der
Einrichtungsart,
4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen und den überörtlichen Trägern sowie
den kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht örtliche Träger sind,
Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt.
§ 100
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden
Stelle,
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
§ 101
Periodizität und Berichtszeitraum
(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen
nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
betreffen, beginnend 2007. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre
durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9
beginnend 2006.
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
1. § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe
zum 31. Dezember,
2. § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind zum Beratungsende,
3. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d sind zum Zeitpunkt des Beginns einer Hilfeart,
4. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e sind zum Zeitpunkt des Unterbringungswechsels während
der Hilfegewährung,
5. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f sind zum Zeitpunkt des Endes einer Hilfeart,
6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,
7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über
die Annahme als Kind,
8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6, 6a und 8 und 10 sind für das abgelaufene
Kalenderjahr,
9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind zum 31. Dezember,
10. § 99 Abs. 7 bis 7b sind zum 15. März
zu erteilen.
(3) Für eine Bestandserhebung werden die Erhebungsmerkmale nach
Buchstabe a bis d fünfjährlich, beginnend 1991, erfaßt. Die Bestandserhebung wird erstmalig
zum 1. Januar 1991 und ab 1995 jeweils zum 31. Dezember durchgeführt. In den
Zwischenjahren erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhebungsmerkmalen nach § 99 Abs. 1 Nr.
3 Buchstabe a bis f.
§ 102
Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind
1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz
8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,
2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 7 und 8
bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,
3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 und 8 bis 10,
4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Abs. 10,
5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der
Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 5 und 6 wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs.
7 bis 10,
6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 3,
7, 8 und 9,
7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die
Erhebungen nach § 99 Abs. 7 und 9.
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger
der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die
erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.
§ 103
Übermittlung
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die
Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung,
jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den
statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch
soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur
einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter
als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben
zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich
Einzelangaben aus der Erhebung nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt
werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
Zehntes Kapitel
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 104
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 oder § 44 Abs. 1 Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen
betreut oder ihm Unterkunft gewährt,
2. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48a Abs. 1, ohne Erlaubnis eine
Einrichtung oder eine sonstige Wohnform betreibt oder
3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
oder
4. entgegen § 97a Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu
fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§ 105
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein
Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung
schwer gefährdet oder
2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1072)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in
Kraft:
1. Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)
mit folgenden Maßgaben:
a) Über die in Artikel 10 Abs. 1 genannten Übergangsfassungen einzelner Vorschriften
hinaus sind bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 1 in folgenden
Fassungen anzuwenden:
aa) § 16 Abs. 1 Satz 1:
"Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen
können Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie
angeboten werden."
bb) § 18 Abs. 1:
"Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen
haben oder tatsächlich sorgen, können bei der Ausübung der Personensorge,
einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder
Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, beraten und
unterstützt werden."
cc) § 18 Abs. 2 1. Halbsatz:
"Ist anzunehmen, daß ein Kind nichtehelich geboren wird, so kann auf
Verlangen der Mutter vor der Geburt die Feststellung der Vaterschaft durch
geeignete Ermittlungen und sonstige Maßnahmen vorbereitet werden;"
dd) § 18 Abs. 3:
"Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann bei der Geltendmachung von
Ansprüchen auf Erstattung der Entbindungskosten nach § 1615k und auf
Unterhalt nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs beraten und unterstützt
werden."
ee) § 18 Abs. 4:
"Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, können bei der
Ausübung des Umgangsrechts beraten und unterstützt werden. Bei der
Herstellung von Besuchskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder
vereinbarter Umgangsregelungen kann in geeigneten Fällen Hilfestellung
geleistet werden."
ff) § 19 Satz 1:
"Müttern oder Vätern, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen
haben, können Betreuung und Unterkunft gemeinsam mit dem Kind in einer
geeigneten Wohnform angeboten werden, wenn und solange sie aufgrund
ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form zur Unterstützung bei der
Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen."
gg) § 21 Satz 1:
"Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit
verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres
Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine
anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so
können sie beraten und unterstützt werden."
hh) § 23 Abs. 3:
"Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des
Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich, so können
dieser Person die entstehenden Aufwendungen, einschließlich der Kosten der
Erziehung ersetzt werden."
ii) § 23 Abs. 4:
"Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen können beraten und
unterstützt werden."
kk) § 25:
"Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von
Kindern selbst organisieren wollen, können beraten und unterstützt werden."
ll) § 27 Abs. 3 Satz 2:
"Sie kann bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne
von § 13 Abs. 2 einschließen."
mm) § 37 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz:
"Die Pflegeperson soll vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen
und während der Dauer der Pflege beraten und unterstützt werden;"
b) Abweichend von Artikel 10 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1994 Artikel 1 § 27 Abs.
2 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
"Wenn und soweit die in §§ 28 bis 33 und 35 genannten Hilfearten nicht bedarfsgerecht
zur Verfügung stehen, sollen sie vorrangig Kindern und Jugendlichen ge leistet werden,
denen sonst Hilfe zur Erziehung nach § 34 gewährt werden müßte."
c) Wer am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß der Maßgabe nach Buchstabe k
ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie
regelmäßig betreut oder ihm Unterkunft gewährt und dafür einer Pflegeerlaubnis nach
Artikel 1 § 44 bedarf, darf ohne diese Erlaubnis das Kind oder den Jugendlichen weiter
betreuen oder ihm Unterkunft gewähren, sofern die Erlaubnis unverzüglich beantragt
wird. Bis zum Abschluß des Erlaubniserteilungsverfahrens kann das Jugendamt die
Betreuung oder Unterkunftsgewährung untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden,
die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder
Jugendlichen zu gefährden und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu
erwarten ist.
d) Für eine am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes gemäß der Maßgabe nach Buchstabe k
bestehende Einrichtung, zu deren Betrieb der Träger einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 45
bedarf, gilt Artikel 12 Abs. 3.
e) Abweichend von Artikel 13 gilt ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß
der Maßgabe nach Buchstabe k bestehender und nach § 7 des Gesetzes zur Errichtung
der Strukturen eines neuen Kinder- und Jugendhilferechts -
Jugendhilfeorganisationsgesetz - vom 20. Juli 1990 (GBl. Nr. 49 S. 891)
zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuß als Jugendhilfeausschuß, bis sich die
erstmals nach diesem Zeitpunkt gewählte Vertretungskörperschaft konstituiert hat.
f) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß der Maßgabe nach Buchstabe k
bestehender Landesjugendwohlfahrtsausschuß gilt als Landesjugendhilfeausschuß, bis
aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer Landesjugendhilfeausschuß gebildet
wird.
g) Artikel 15 findet keine Anwendung.
h) Das Jugendamt ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht oder dem Familiengericht
nach deren Errichtung
aa) noch geführte oder beantragte Vormundschaften oder Pflegschaften,
bb) noch wirksame Anordnungen
a) von Heimerziehung
b) über den persönlichen Umgang,
cc) andere noch wirksame Anordnungen, die das Erziehungsrecht der Eltern oder
eines Elternteils einschränken,
unverzüglich anzuzeigen.
Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, daß die im Rahmen der Entscheidungen nach
Satz 1 bisher geführten Akten dem Vormundschaftsgericht oder dem Familiengericht
übergeben werden.
i) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung nehmen die in Artikel 1 des
Vertrages genannten Länder die Aufgaben der überörtlichen Träger sowie der nach
Landesrecht zuständigen Behörden wahr. Sie können zur Durchführung dieser
Aufgaben örtliche Träger heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen; in diesen
Fällen erlassen die Länder den Widerspruchsbescheid.
k) Abweichend von Artikel 24 Satz 1 tritt das Gesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
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