Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
vom 5. Dezember 2006 (BGBI. I S. 2748)
Abschnitt 1 Elterngeld
§ 1 Berechtigte
§ 2 Höhe des Elterngeldes
§ 3 Anrechnung von anderen Leistungen
§ 4 Bezugszeitraum
§ 5 Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 6 Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit
§ 7 Antragstellung
§ 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
§ 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers
§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
§ 11 Unterhaltspflichten
§ 12 Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel
§ 13 Rechtsweg
§ 14 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 2 Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 15 Anspruch auf Elternzeit
§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit
§ 17 Urlaub
§ 18 Kündigungsschutz
§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit
§ 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte
§ 21 Befristete Arbeitsverträge
Abschnitt 3 Statistik und Schlussvorschriften
§ 22 Bundesstatistik
§ 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung
§ 24 Übermittlung
§ 25 Bericht
§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches
§ 27 Übergangsvorschrift
Abschnitt 1 Elterngeld
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr. 1 zu erfüllen,
1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen
Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland
bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses
vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des
Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der
Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder
Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der
Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen
katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft
pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer
zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach
den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder
wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes
zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende
Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch, wer
1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als
Kind aufgenommen hat,
2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der
Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung
der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht
wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach §
1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften
dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der
Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.
(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der
Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre
Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch auf
Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und von
anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.
(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung
des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn
sie unterbrochen werden muss.
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30
Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur
Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege
betreut.
(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht
freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis
wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung
nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem
Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt oder
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet
im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in
Anspruch nimmt.
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem
Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus
Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate
gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Landund
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger
Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach
Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
(2) In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus
Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich der
Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche
Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.
(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein
Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das
nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus
Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2
maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten
monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes
durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei
höchstens der Betrag von 2.700 Euro anzusetzen.
(4) Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das nach den Absätzen 1 bis 3
und 5 zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht. Zu
berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 6
erhöht. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt
als Alter des Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten
Person. Die Altersgrenze nach Satz 1 beträgt bei behinderten Kindern im Sinne von § 2
Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils 14 Jahre. Der Anspruch auf
den Erhöhungsbetrag endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der in Satz 1
genannten Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.
(5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn in
dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein
Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist. Der Betrag nach Satz 1 wird nicht
zusätzlich zu dem Elterngeld nach den Absätzen 1 bis 3 gezahlt.
(6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende
Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
(7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen
entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der
beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte
Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des
Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a
Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt.
Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer
einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer
Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage
der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und
Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Kalendermonate, in denen die berechtigte
Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des
Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des
Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für
Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der
Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die
Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder
teilweise weggefallen ist.
(8) Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger
Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund
dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte
Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er
sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes entsprechenden Berechnung ergibt. Kann der Gewinn danach
nicht ermittelt werden, ist von den Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe
von 20 Prozent abzuziehen. Als auf den Gewinn entfallende Steuern gilt im Falle einer
Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der
Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Auf Antrag der
berechtigten Person ist Absatz 7 Satz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
(9) Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl
während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes
maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen
steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt abweichend von Absatz 8 als
vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser
Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem
für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn
im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 5 und 6 vorgelegen
haben. Ist in dem für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen
Zeitraum zusätzlich Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden, ist
Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 auch für die dem
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit erfüllt
sind; in diesen Fällen gilt als vor der Geburt durchschnittlich erzieltes monatliches
Einkommen nach Absatz 7 das in dem dem Veranlagungszeitraum nach Satz 1 zu Grunde
liegenden Gewinnermittlungszeitraum durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen
aus nichtselbstständiger Arbeit. Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei
Anwendung von Satz 1 der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der im
Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer anzusetzen.
(1) Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung oder dem
Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt
zusteht, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des
Mutterschutzgesetzes auf das ihr zustehende Elterngeld nach § 2 angerechnet. Das
Gleiche gilt für Mutterschaftsgeld, das der Mutter im Bezugszeitraum des Elterngeldes
für die Zeit vor dem Tag der Geburt eines weiteren Kindes zusteht. Die Sätze 1 und 2
gelten auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes
sowie für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder
soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen.
Stehen die Leistungen nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Teil des Lebensmonats des
Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen.
(2) Soweit Berechtigte an Stelle des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens
aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach ihrer
Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen,
werden diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld
angerechnet, soweit letzteres den Betrag von 300 Euro übersteigt; dieser Betrag
erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere
Kind. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person
außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer zwischen- oder überstaatlichen
Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie für
denselben Zeitraum zustehen und die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen nicht anzuwenden sind. Solange kein
Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der
Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.
(1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14.
Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne
des § 1 Abs. 3 Nr. 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die
Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des
Kindes bezogen werden.
(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern
haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere
Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus
Erwerbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd
oder gleichzeitig beziehen.
(3) Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Lebensmonate
des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten
als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. Ein Elternteil kann
abweichend von Satz 1 für 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn eine Minderung des
Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und mit der Betreuung durch den anderen
Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen
Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder
Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der
Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer
Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht. Elterngeld für 14 Monate
steht einem Elternteil auch zu, wenn
1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht
allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der
ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht
für das Kind vorläufig übertragen worden ist,
2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und
3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung
lebt.
(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung
entfallen ist.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. Nicht
sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld
beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von
ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. Die im Antrag getroffene Entscheidung
ist verbindlich. Eine einmalige Änderung ist bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich
in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit,
Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich
gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Antragstellung.
(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder
14 Monatsbeträge Elterngeld, besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht über
die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen
Elternteils wird gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. Beanspruchen beide
Elternteile Elterngeld für mehr als die Hälfte der Monate, steht ihnen jeweils die
Hälfte der Monatsbeträge zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. Wird
eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die
nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen kann, nicht erzielt, kommt es
abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils
an.
Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist. Die einer
Person zustehenden Monatsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei halben
Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. Die
zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der
auf den letzen Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der
ersten Hälfte gezahlt wurde.
(1) Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die
letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld
eingegangen ist.
(2) In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld beantragt wird. Außer
in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 und der Antragstellung durch eine allein
sorgeberechtigte Person ist der Antrag von der Person, die ihn stellt, und der
anderen berechtigten Person zu unterschreiben. Die andere berechtigte Person kann
gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr beanspruchte Elterngeld stellen oder der
Behörde anzeigen, für wie viele Monate sie Elterngeld beansprucht, wenn mit ihrem
Anspruch die Höchstgrenze nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 überschritten würde. Liegt der
Behörde weder ein Antrag noch eine Anzeige der anderen berechtigten Person nach Satz
3 vor, erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin die Monatsbeträge
ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend
von § 5 Abs. 2 nur für die unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3
verbleibenden Monate Elterngeld erhalten.
(1) Soweit im Antrag Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit
gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums das in dieser Zeit tatsächlich
erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.
(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen nach den Angaben im Antrag im
Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird,
unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im
Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird.
(3) Kann das vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht
ermittelt werden oder wird nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum
voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, wird Elterngeld bis zum
Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter
Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt.
Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen
Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber Beschäftigten deren Arbeitsentgelt,
die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge
sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige
Arbeitgeber. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1
Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der
Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das
Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von
anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als
Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das
Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür
herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die
kein Anspruch besteht, zu versagen.
(3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer Höhe von 150
Euro als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht
dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer,
auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht
heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der
geborenen Kinder.
Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und
vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro
monatlich übersteigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 werden die Unterhaltspflichten
insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2
genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen
Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579,
1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für
die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden obliegt auch die
Beratung zur Elternzeit. In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist die von den Ländern für die
Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die
berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die
Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der
berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehegattin, des
Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der berechtigten Person den inländischen Sitz
hat.
(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld.
(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12
entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12
bestimmt wird.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch
in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht oder
4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine
Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten Behörden.
Abschnitt 2 Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
1. a) mit ihrem Kind,
b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs.
3 oder 4 erfüllen, oder
c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,in einem Haushalt leben und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten
Elternteils.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der
Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von
Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit
Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres
übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren
Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeitoder
Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme
bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des
Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die
zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen
oder beschränkt werden.
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden
Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz
1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend.
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr
als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege
betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt.
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz
1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier
Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit
und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Der
Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden
werden. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende
Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4
beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor
Beginn der Elternzeit vereinbart war.
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit
eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes
7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer
Arbeitszeit beanspruchen.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende
Voraussetzungen:
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in
Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen,
2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne
Unterbrechung länger als sechs Monate,
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens
zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert
werden,
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit
schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die
gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will,
muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der
Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt,
kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für
Arbeitssachen erheben.
(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn
schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten
innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist
ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit
im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die
Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden
Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum
nach Satz 1 angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden;
eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des
Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin
die Elternzeit zu bescheinigen.
(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu
vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie
dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert
werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt
eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 1
Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden
betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit
nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen
Teilzeitarbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel
in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach
dem Tod des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der
Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der
Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber
Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub
vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der
Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten
Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an
die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten
Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr
Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den
Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit
zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an
Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der
Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann
ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung
erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von
ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten
oder
2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch
auf Elterngeld nach § 1 während des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben.
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der
Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf
Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.
(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen
Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück
mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder
Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das
Beschäftigungsverhältnis.
(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt,
liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines
anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines
Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden
Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder
für Teile davon eingestellt wird.
(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für
notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.
(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss kalendermäßig bestimmt oder
bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein.
(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist
von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn
die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer
oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz
1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in
den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.
(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absatzes 4 nicht anzuwenden.
(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.
(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der
beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der
Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Elternzeit
befinden oder zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzählen,
solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt
ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder
Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.
Abschnitt 3 Statistik und Schlussvorschriften
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung
ist eine laufende Erhebung zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistik
durchzuführen. Die Erhebung erfolgt zentral beim Statistischen Bundesamt.
(2) Die Statistik erfasst nach Maßgabe des Absatzes 3 vierteljährlich für die
vorangegangenen drei Kalendermonate erstmalig zum 31. März 2007 folgende
Erhebungsmerkmale:
1. Bewilligung oder Ablehnung des Antrags,
2. Monat und Jahr des ersten Leistungsbezugs,
3. Monat und Jahr des letzten Leistungsbezugs,
4. Art der Berechtigung nach § 1,
5. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags (§ 2 Abs. 1, 2, 3,
4, 5 oder 6),
6. Höhe des ersten vollen zustehenden Monatsbetrags,
7. Höhe des letzten zustehenden Monatsbetrags,
8. voraussichtliche Bezugsdauer des Elterngeldes,
9. Art und Höhe anderer angerechneter Leistungen nach § 3,
10. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),
11. Inanspruchnahme und Anzahl der Partnermonate (§ 4 Abs. 2 und 3),
12. Geburtstag des Kindes,
13. für die Antragstellerin oder den Antragsteller:
a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
b) Staatsangehörigkeit,
c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
d) Familienstand und
e) Anzahl der Kinder.
(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 13 sind für das Jahr 2007
für jeden Antrag, nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 und 9 bis 13 ab 2008 für jeden beendeten
Leistungsbezug zu melden.
(4) Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde und
2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für
eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 22 Abs. 4
Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zuständigen
Stellen.
(2) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis zum
Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische
Bundesamt zu übermitteln.
An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die
Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung,
jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen
mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur
einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf
Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Oktober 2008 einen
Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls
notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Er darf keine personenbezogenen
Daten enthalten.
(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei
der Ausführung des Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(2) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(1) Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption
aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung
weiter anzuwenden; ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht.
(2) Der Zweite Abschnitt ist in den in Absatz 1 genannten Fällen mit der Maßgabe
anzuwenden, dass es bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b auf den
Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des Kindes nicht ankommt. Ein vor dem 1.
Januar 2007 zustehender Anspruch auf Elternzeit kann bis zum 31. Dezember 2008
geltend gemacht werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(4) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Länder sind § 8 Abs. 1
und § 9 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
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