vom 1. Juli 2007
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Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3,4)
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0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
Vomhundertsatz (Anm. 6) |
Bedarfsprotokollbetrag |
| 1. | bis 1300 | 202 | 245 | 288 | 389 | 100 | 770/900 |
| 2. | 1300 - 1500 | 217 | 263 | 309 | 389 | 107 | 950 |
| 3. | 1500 - 1700 | 231 | 280 | 329 | 389 | 114 | 1000 |
| 4. | 1700 - 1900 | 245 | 297 | 349 | 401 | 121 | 1050 |
| 5. | 1900 - 2100 | 259 | 314 | 369 | 424 | 128 | 1100 |
| 6. | 2100 - 2300 | 273 | 331 | 389 | 447 | 135 | 1150 |
| 7. | 2300 - 2500 | 287 | 348 | 409 | 471 | 142 | 1200 |
| 8. | 2500 - 2800 | 303 | 368 | 432 | 497 | 150 | 1250 |
| 9. | 2800 - 3200 | 324 | 392 | 461 | 530 | 160 | 1350 |
| 10. | 3200 - 3600 | 344 | 417 | 490 | 563 | 170 | 1450 |
| 11. | 3600 - 4000 | 364 | 441 | 519 | 596 | 180 | 1550 |
| 12. | 4000 - 4400 | 384 | 466 | 548 | 629 | 190 | 1650 |
| 13. | 4400 - 4800 | 404 | 490 | 576 | 662 | 200 | 1750 |
über 4800 nach den Umständen des Falles
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten einschließlich des Ehegatten - ist gegebenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommmen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag- VO West in der ab 01.07.2007 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (=1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a Abs. 2 BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens- mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich- geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt in der Regel beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöt werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle, wobei die Entscheidung des BGH vom 17.01.2007 - XII ZR 166/04 - (famRZ 2007, 542) beiden Tabellenbeträgen der ersten drei Einkommensgruppen berücksichtigt wurde. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete enthalten Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkung 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB). Beim Volljährigenunterhalt sind die Entscheidung des BGH vom 26.10.2005 - XII ZR 346/03 - (FamRZ 2006, 99) und 17.012007 - XII ZR 166/04 - (FamRZ 2007, 542) zu berücksichtigen. Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden : Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB) :
1.gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommen zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50%
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58,59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigtern Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichtigen gegenüber Kindern geprägt werden: Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag zu einem Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln.
Iv. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten in der Regel: unabhängig davon, ob erwerbstätig oder erwerbstätig 1.000 EUR
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 900 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR
VI.Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegeüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 650 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 560 EUR
VII. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern in der Regel: falls erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800 EUR.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten
nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs
(Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten
im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der
Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies
entspricht bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß B V der
Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem
Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten
Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen
(BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.).
Wegen der unterschiedlichen Selbstbehalte gegenüber minderjährigen Kindern und Ehegatten empfiehlt es sich, die
Mangelfallberechnung mit dem Eigenbedarf gegenüber dem Ehegatten zu beginnen. Dadurch ergibt sich ein endgültiger
Ehegattenunterhalt. Der Kindesunterhalt ist um die Differenz zwischen dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber
minderjährigen Kindern und dem Eigenbedarf gegenüber dem Ehegatten verhältnismäßig entsprechend dem Unterhaltsbedarf der Kinder bis zum Regelbetrag zu erhöhen.
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR
Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt
des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1050 EUR (einschließlich 350 EUR
Warmmiete).
2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB): nach der
Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes: unabhängig
davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig in der Regel: 1.000 EUR.
Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der DÜSSELDORFER TABELLE, Stand: 01.07.2007
Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
1)Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR
| Einkommensgruppe | 0 - 5 Jahre | 6 - 11 Jahre | 12 - 17 Jahre |
| 1 = 100 % | 202 - 6 = 196 | 245 - 0 = 245 | 288 - 0 = 288 |
| 2 = 107 % | 217 - 21 = 196 | 263 - 9 = 254 | 309 - 0 = 309 |
| 3 = 114 % | 231 - 35 = 196 | 280 - 26 = 254 | 329 - 17 = 312 |
| 4 = 121 % | 245 - 49 = 196 | 297 - 43 = 254 | 349 - 37 = 312 |
| 5 = 128 % | 259 - 63 = 196 | 314 - 60 = 254 | 369 - 57 = 312 |
| 6 = 135 % | 273 - 77 = 196 | 331 - 77 = 254 | 389 - 77 = 312 |
2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je
89,50 EUR
| Einkommensgruppe | 0 - 5 Jahre | 6 - 11 Jahre | 12 - 17 Jahre |
| 1 = 100 % | 202 - 18,50 = 183,50 | 245 - 3,50 = 241,50 | 288 - 0 = 288 |
| 2 = 107 % | 217 - 33,50 = 183,50 | 263 - 21,50 = 241,50 | 309 - 9,50 = 299,50 |
| 3 = 114 % | 231 - 47,50 = 183,50 | 280 - 38,50 = 241,50 | 329 - 29,50 = 299,50 |
| 4 = 121 % | 245 - 61,50 = 183,50 | 297 - 55,50 = 241,50 | 349 - 49,50 = 299,50 |
| 5 = 128 % | 259 - 75,50 = 183,50 | 314 - 72,50 = 241,50 | 369 - 69,50 = 299,50 |
| 6 = 135 % | 273 - 89,50 = 183,50 | 331 - 89,50 = 241,50 | 389 - 89,50 = 299,50 |
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe -
Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt
die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus
der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).