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Die Düsseldorfer Tabelle

duesseldorfer-tabelle

Anhand der Düsseldorfer Tabelle soll die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Hinsicht auf den Kindesunterhalt standardisiert und gerecht gestaltet werden. Die Düsseldorfer Tabelle wird als Unterhaltsleitlinie vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit dem deutschen Familiengerichtstag und den anderen Oberlandesgerichten definiert. Die Düsseldorfer Tabelle setzt sich aus vier Elementen zusammen:

  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Mangelfachberechnung
  • Verwandtenunterhalt

Die Entwicklung der Düsseldorfer Tabelle seit 1962

Anlass, die Düsseldorfer Tabelle zu entwickeln, war die Beschwerde einer Mutter im Jahre 1962 gegen die Ablehnung ihrer Forderung zur Aufstockung des Kindesunterhaltes durch das Landesgericht Düsseldorf. Die 13. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Düsseldorf nahm diesen Fall zum Anlass, eine systematisierte Rechtsprechung intern einzuleiten. Unter Einbezug von Ministerialerlassen, ernährungsphysiologischen Erkenntnissen und statistischen Daten konnte die erste Fassung der Düsseldorfer Tabelle erstellt werden. Als der Oberamtsrichter Karl-Georg Lipschitz diese Tabelle in der Deutschen Richterzeitung veröffentlichte, begann die bundesweite Durchsetzung dieses Konzeptes.

Mittlerweile wird die Tabelle ungefähr alle zwei Jahre weiterentwickelt. Bis zum Jahre 2007 fand eine Ergänzung durch die Berliner Tabelle statt, die das Konzept um zwei weitere Einkommensgruppen unterhalt der Düsseldorfer Tabelle ergänzte. Seit 2008 wird die Grundlage der Tabelle in Hinsicht des Mindestunterhalts im § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die Basis des sächlichen Existenzminimums des Einkommensteuergesetzes festgelegt.

Anwendungen der Düsseldorfer Tabelle

  • Die Barunterhaltsverpflichtung: Ein Elternteil, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält ist zum Barunterhalt verpflichtet. Hierbei wird der verpflichteten Person ein Selbstbehalt eingeräumt. Dieser betrug im Jahre 2015 1.080 EUR für Erwerbstätige und 880 EUR für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige. Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit sind beide Elternteile auch zum Barunterhalt von volljährigen Kindern verpflichtet.
  • Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zwischen drei Altersgruppen: So beträgt der Mindestunterhalt für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren 87%, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 100%, für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren 117% und für Volljährige 134% des doppelten Kinderfreibetrages gemäß des EStG.
  • Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet auch nach zehn Einkommensgruppen und multipliziert den für die Einkommensstufe angegebenen Prozentsatz mit den Beträgen der Altersgruppe. Die Einkommensgruppe orientiert sich am unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen.
  • Grundsätzlich geht die Düsseldorfer Tabelle von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Gibt es mehr Unterhaltsberechtigten, so findet pro Unterhaltsberechtigten eine Umgruppierung in die nächstniedrigere Einkommensstufe vorgenommen. Eine Hochgruppierung findet entsprechend bei einer geringeren Zahl von Unterhaltsberechtigten statt.
  • Eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern regelt der Bedarfskontrollbetrag.
  • Wird Kindergeld in vollem Umfang an die nicht barunterhaltspflichtige Person gezahlt, so wird dieses auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet. Bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei Volljährigen in vollem Umfang.
  • Die Düsseldorfer-Tabelle berücksichtigt nur Nettoeinkommen bis zu einer Höhe von 5.500. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sowie Studiengebühren können zu einem Mehrbedarf führen.


Foto: Geralt / pixabay.com (CC0 Creative Commons)
Artikel geschrieben von Andreas Mettler
veröffentlicht am Samstag, 7. April 2018counter

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