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Beitrag von Julia am 03.01.2005 |
Hallo, 16 Jahre und zwei Monate und mein Freund ist 30. Da mag jetzt jeder davon halte was er will aber das sit nicht das Thema. Nun würde ich gerne wissen ob ich legal mit ihm schlafen darf. Ich hab da sehr viele widersprüchliche Meinungen gehört. Manche sagen ab 16 aber nur wenn der Freund unter 21 ist, andere sagen erst ab 17. Ich dachte immer, dass es ab 16 völlig legal ist. ISt es so oder könnten meine Eltern meinen Freund anzeigen wenn er mit mir schläft? Wer da was weiß soll die Info bitte wenn möglich mit dem zugehörigen Paragraphen posten. Das mein Freund das selber nachlesen kann. Er hat nämlich keinen ock auf Ärger. Bitte schnell antworten ;-) Love Julia (beantworten) |
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Beitrag von Phlippo am 04.01.2005 |
Hi! Also, nimm § 182 Strafgesetzbuch, hierin gehts lediglich um den sexuellen Kontakt von Erwachsenen (ab 18J.) zu Jugendlichen (unter 16 J.). Auch dieser ist erlaubt,w enn dei Person (der Jugendliche) Dich nicht anzeigt! Eine automatische Einleitung eines Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft gibts eigentlich nicht! Soll im Umkehrschluss heißen, wenn Du 16 bist, kannst Du mit nem Typen schlafen der auchschon 50 ist, ohne dass er mit Konsequenzen rechnen muss. Hatte selber mal so ein Problem, da ich 26 und sie 14 war! ;) (beantworten) |
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Beitrag von Daniel Hahn (Kindex-Mitglied) am 11.01.2005 |
es ist legal, solange du e swillst!
hier zum Nachlesen:
§ 182. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen. (1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
LG Daniel (beantworten) |
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Beitrag von Müller am 24.08.2005 |
warum kriegen die richtig erwachsenen ("über 21")weniger strafe angedroht (bloß"bis zu 3 jahre haft") ???? warum zeigt ihn keiner an, obwol es alle wissen sogar die polizei ??? warum sagt eine Psychiotante das es für eine 11 jährige besser sein kann wenn die mutter keine anzeige macht ???? (beantworten) |
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Beitrag von Barbara (Kindex-Mitglied) am 25.08.2005 |
Bis zu 5 Jahre werden sexuelle Handlungen unter Ausnutzung einer Zwangslage bestraft. Bis zu 3 Jahre werden sexuelle Handlungen unter Ausnutzung der sexuellen Selbstbestimmung bestraft. Und dies nur für Menschen ab 21. Der Absatz 1 gilt für Menschen ab 18, also auch für Menschen ab 21. Der § 182 betrifft keine Kinder, sondern nur Jugendliche zwischen 14 und 16. (beantworten) |
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Beitrag von H.D. (Kindex-Mitglied) am 29.08.2005 |
Also, ich denke mal, dass Barbara ausreichend auf die erste Frage geantwortet hat... Warum kann sonst keiner anzeigen? Tja, das hat wohl etwas mit Privatsphäre zu tun. Stell dir einfach vor, dass jeder dich in so einem Fall anzeigen könnte. Dann kannst du ganz, ganz schnell ein teures Verfahren am Hals haben, dass dann ohne Urteil abgebrochen wird, weil der Richter feststellt, dass der/die Jugendliche es gewollt hat (StGB §182 Abs. 4). Außerdem gibt es da noch eine Möglichkeit (du solltest einfach mal genauer lesen, bevor du so laut heraustönst!!!): Dass die ganze Sache nur auf Antrag verfolgt wird, gilt nur für Absatz 1 (genau lesen!). Und für Absatz 2 gibt es ja noch den Absatz 3, der besagt, dass die Staatsanwaltschaft doch Nachforschungen anordnen kann.
Zu deiner letzten Frage kann ich dir auch keine Antwort geben. Wenn es das tatsächlich gegeben haben sollte, dass wäre das eine Schande. Aber leider muss man ja annehmen, dass die Frage von dir sehr gefärbt wurde bzw. die Hälfte der Geschichte einfach fehlt (oder auch nur der Zusatz zu diesem Ratschlag)... Und ganz ehrlich: Über eine so gestellte Frage, will ich mir auch gar keine Gedanken machen!!
MfG (beantworten) |
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Beitrag von Lena am 31.08.2005 |
Also ich hab das jetzt alles net so ganz kapiert. Was ist denn jetz nicht strafbar und ohne einverständnis der eltern machbar? -unter 14 mit unter 14? -unter 14 mit zwischen 14 und 16? -zwischen 14 und 16 mit zwischen 14 und 16? -zwischen 14 und 16 mit über 18? -zwischen 16 und 18 mit über 18? (beantworten) |
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Beitrag von H.D. (Kindex-Mitglied) am 07.09.2005 |
Hi, 1.: mir ist keine Regelung bekannt 2.: s.o. 3.: s.o. 4.: §182 StGB 5.: ist erlaubt
Zu StGB §182: - "Über 18" wird in zwei Stufen unterteilt: über 18 & über 21 (Dabei beinhalten ü21 nachtürlich ü18). - ü18: Entscheident ist "Entgeld" (=Prostitution) oder "Zwangslage". Wenn dich niemand zwingt, ist es nach Absatz 1 nicht strafbar! - ü21: Dem Opfer wird eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gegenüber der älteren Person unterstellt. Daher ist jede sexuelle Handlung eine Straftat. (Absatz 2) - Strafverfolgung: Absatz 1 wird immer verfolgt. Absatz 2 auf Antrag (Opfer bzw. Vormund) bzw. bei großen öffentlichem Interesse. (siehe Absatz 3) - Strafaussetzung: (siehe Absatz 4) Wenn das Opfer sich so verhält, dass die Schuld des Täters gering ist (das Opfer wollte es), dann kann das Gericht von einer Bestrafung absehen. Die Tat wäre damit nur noch formell eine Straftat.
Ich denke, dass das hilft! LG Manu (beantworten) |
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Beitrag von Barbara (Kindex-Mitglied) am 08.09.2005 |
zu
1: Da das Strafgesetzbuch beim § 176 nicht danach fragt, wie alt der "Täter" ist, "missbrauchen" sich Kinder unter 14 Jahre theoretisch gegenseitig. Sie sind aber noch nicht strafmündig, deshalb wird die Sache nicht bestraft, wohl aber aktenkundig.
2: Das gilt als "Kindesmissbrauch" im Sinne des § 176, auch wenn die unter 14 jährige Person nur einen Tag jünger ist als die über 14 jährige.
3: Beim "Sexuellen Missbrauch von Jugendlichen" nach § 182 wird wiederum differenziert nach dem Alter des "Missbrauchenden". Demnach beginnen die Probleme erst wenn der ältere Partner 18 oder älter ist. (beantworten) |
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Beitrag von Nina am 02.03.2007 |
Hallo Phlippo! ich würde gerne wissen, mit dem Problem das du hattest, du 26 und sie 14! Das interessiert mich sehr! Das Problem hat meine Tante mit ihrer Tochter auch! Was kann man dagegen tun?Wie ist die Getzliche Lage?Ich DANKE dir im voraus!!!!!!!!
Gruss Nina (beantworten) |
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