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Das Jugendschutzgesetz (JuSchG)

§ 10 - Jugendliche & Rauchen
§ 10 - Jugendliche & Rauchen

Inhalt

Für wen gilt das Jugendschutzgesetz?
Was das Jugendschutzgesetz regelt
Was das Jugendschutzgesetz nicht regelt
Wie hat sich das JuSchG entwickelt?


Das Jugendschutzgesetz wurde im Jahre 1951 eingeführt und im Jahre 2003 mit dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zusammengeführt. Im Jahre 2008 wurde eine verschärfte Kennzeichnung von Trägermedien in das Jugendschutzgesetz aufgenommen. Im Jahre 2009 wurde das Rauchen von Jugendlichen in der Öffentlichkeit neu geregelt.

Für wen gilt das Jugendschutzgesetz?

Der Anwendungsbereich des JuSchG bezieht sich auf Kinder und Jugendliche. Kinder sind gemäß des Jugendschutzgesetzes alle Personen, die noch keine 14 Jahre alt sind. Jugendliche sind 14 Jahre oder älter, aber noch keine 18 Jahre alt.

Was das Jugendschutzgesetz regelt:

  • § 4 - Aufenthalt von Jugendlichen in Gaststätten
  • § 5 - Teilnahme an Tanzveranstaltungen
  • § 6 - Verbot des Aufenthalts in Spielhallen und der Teilnahme an Glücksspielen
  • § 7 - Anwesenheit von Jugendlichen bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und Betrieben
  • § 8 - Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten
  • § 9 - Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche
  • § 10 - Abgabe von Tabakwaren und das Rauchen von Jugendlichen in der Öffentlichkeit
  • § 11 - Besuch von Jugendlichen an Filmveranstaltungen
  • § 12 - Abgabe und Kennzeichnung von Bildträgern mit Filmen und Spielen
  • § 13 - Nutzung von elektronischen Bildschirmspielgeräten

Was das Jugendschutzgesetz nicht regelt:

  • Abgabe von pyrotechnbischen Gefahrenstoffen (Feuerwerkskörpern)
  • Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen auf der Straße.
  • Abgabe von Tabakzubehör
  • Abgabe von E-Zigaretten und E-Sischas

Wie hat sich das JuSchG entwickelt?

Vorläufer des Jugendschutzgesetzes war das Lichtspielgesetz von 1920, das eine öffentliche Vorführung von Filmen durch die Überprüfung von zentralen Prüfstellen voraussetzte. Im Jahre 1951 folgte das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit. Die letzte Neufassung des JuSchG erfolgte im Jahre 2003, fast zeitglich mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertag. Während sich das Jugendschutzgesetz auf den Schutz vor der Verbreitung von jugendgefährdenden Trägermedien konzentriert, befasst sich der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag mit dem Rundfunk und Telemedien (Internetangeboten).

In der Neufassung von 2003 werden erstmals auch Medien aufgeführt, die auch ohne Altersfreigabebeschränkung oder Indizierung nicht verbreitet werden dürfen. Weiterhin wurde eine Vorlagepflicht von Computerspielen für Minderjährige an die USK zur Prüfung der Altersbeschränkung eingeführt. Der Kinobesuch von Filmen mit der FSK-Freigabe ab 12 Jahren konnte nun auch Kindern ab 6 Jahren in Begleitung der Eltern ermöglicht werden.

Im Jahre 2007 wurde die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche und das Rauchen in der Öffentlichkeit neu geregelt. Das sogenannte „Killerspielverbot“ folgte 2008. Im Jahre 2009 wurde die Abgabe von Tabakwaren in Automaten neu geregelt. Als Reaktion auf die wachsenden Absatzzahlen von E-Zigaretten wurde 2016 der Begriff „Tabakwaren“ durch „andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“ ergänzt.


Foto: karosieben / pixabay.com (public domain)
Artikel geschrieben von Andreas Mettler
veröffentlicht am Mittwoch, 5. August 2015counter

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