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Schutzalter: Warum 16 nicht immer alt genug ist

schutzalter

Inhalt

Sexueller Missbrauch von Kindern
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Sexueller Missbrauch in einer Zwangslage
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Das Alter des Täters
Die Verjährung


Unter dem Begriff des „Schutzalters“ wird das Alter definiert, in der eine Person als einwilligungsfähig für sexuelle Handlungen angesehen wird. Menschen, die das Schutzalter erreicht haben, gelten als „sexualmündig“. Das Schutzalter wird in Deutschland im Strafgesetzbuch definiert. Sexuelle Handlungen mit Personen, die das Schutzalter nicht erreicht haben, werden bestraft.

Die nachfolgenden Schutzaltergrenzen beziehen sich auf das deutsche Strafrecht.

§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern

Sexuelle Handlungen mit Personen unter vierzehn Jahren werden gemäß § 176 StGB mit Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen darf die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr liegen. Auch wer ein Kind dazu bestimmt sexuelle Handlungen an einer dritten Person vorzunehmen oder wer ein Kind für sexuelle Handlungen anbietet, ist zu bestrafen. Der Paragraph regelt außerdem das Verbot des Vorzeigens pornografischer Darstellungen gegenüber Kindern. Der Versuch ist strafbar, in Verbindung mit pornografischen Abbildungen und Schriften unter bestimmten Voraussetzungen strafbar.

§ 182 (3) StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 14 und 15 Jahren sind gemäß § 182 (3) StgB für Personen über achtzehn Jahren verboten, wenn dabei „die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung“ ausgenutzt wird. Ein solcher Fall wird auf Antrag verfolgt oder wenn die Strafverfolgungsbehörde die Strafverfolgung wegen öffentlichem Interesse für Geboten hält. Sexuelle Handlungen können in diesem Fall mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.

§ 182 (1, 2) StGB – Sexueller Missbrauch in einer Zwangslage

Unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sind gemäß § 182 (1, 2) StGB auch sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 16 und 17 Jahren verboten. Hier ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen.

§ 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Wird der Täter dem Jugendlichen zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut, so sind gemäß § 174 StGB auch sexuelle Handlungen zu Jugendlichen zwischen 16 und 17 Jahren verboten. Die Freiheitsstrafe beträgt in diesem Fall zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Wer sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, sexuelle Handlungen vor ihm vorzunehmen wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.

Das Alter des Täters

Beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen im Alter von 14 und 15 Jahren ist eine Strafe nur vorgesehen, wenn der Täter mindestens 21 Jahre alt ist. Der sexuelle Missbrauch von Personen zwischen 16 und 17 Jahren gegen Entgelt wird nur bei Tätern ab 18 Jahren bestraft. Beim sexuellen Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren wird das Alter des Täters nicht benannt. Auch Jugendliche werden hierbei als vermeintliche Täter definiert, selbst wenn sie nur wenige Tage älter sind als das Opfer. Eine Regelung wie in der Schweiz, wonach zwischen dem Täter und dem Opfer drei Jahre Altersunterschied liegen müssen, gibt es in Deutschland nicht.

Die Verjährung

Die Verjährungsfristen liegen zwischen drei und dreißig Jahren. Sie richten sich nach der Höchststrafe der Tat. Die Verjährungsfrist beginnt mit Vollendung der Tat.


Foto: Alexas_Fotos / pixabay.com (pixabay license)
Artikel geschrieben von Andreas Mettler
veröffentlicht am Donnerstag, 23. April 2020counter

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