Der Begriff “Inobhutnahme” wird im deutschen Sozialrecht definiert. Das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) beschreibt in §42 die Inobhutnahme als eine vorläufige Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen. Die Inobhutnahme wird vom Jugendamt durchgeführt.
Im Jahre 2015 erfolgten in Deutschland mehr als 77.000 Inobhutnahmen. Diese waren in mehr als 11.000 Fällen vom Kind oder vom Jugendlichen selbst erbeten worden. Eine Inobhutnahme kann auch eingeleitet werden, wenn dem Jugendamt von Dritten eine entsprechende Notsituation gemeldet wird. Jugendämter unterhalten entsprechende Anlaufstellen, sogenannte Kinder- und Jugendnotdienste. Diese können auch von freien Trägern umgesetzt werden.
Die Entscheidung einer Inobhutnahme liegt im Zuständigkeitsbereichs des Jugendamts, wo der Jugendliche oder das Kind sich aufhält. Es ist nicht möglich, direkt bei einer pädagogischen Einrichtung um Inobhutnahme zu bitten.
Die Inobhutnahme setzt sich das Ziel, schnell und nach Möglichkeit unbürokratisch eine Krisensituation zugunsten des Kindes zu lösen. Bittet ein Kind oder ein Jugendlicher um Inobhutnahme, so hat das Jugendamt die Pflicht, diesem Wunsch nachzukommen. Das subjektive Empfinden des Schutzsuchenden steht hierbei im Vordergrund, auch dann, wenn beteiligte Erwachsene zunächst keine Gefährdung des jungen Menschen sehen.
Eine Inobhutnahme führt nicht immer zwangsläufig zum Aufenthalt in einer Jugendeinrichtung. Das Kind oder der Jugendliche wird über die möglichen Folgen einer Inobhutnahme und über die möglichen Wirkungen auf das Familienleben unterrichtet. Oft werden nach dieser Unterrichtung weniger weitreichende Maßnahmen eingeleitet. Es kommt dann nicht zur Inobhutnahme.
Kommt es zu einer Inobhutnahme, so sind die personensorgeberechtigten Personen zu unterrichten. Wird eine Herausgabe des Kindes durch eine personensorgeberechtigte Person verlangt, so kann das Jugendamt dieser Forderung nachkommen oder weitere Maßnahmen durch eine Entscheidung durch das Familiengericht einleiten.
Die Inobhutnahme wird in Bereitschaftspflegefamilien und Heimeinrichtungen durchgeführt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt dann vorübergehend beim Jugendamt. Weitergehende Übertragungen des Sorgerechts bleiben die Entscheidung des Familiengerichts.