Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat ihren Sitz in Bonn und ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zugeordnet. Die BPjM hat die Aufgabe der Prüfung und Aufnahme von Medien in die Liste der jugendgefährdenden Medien, auch Indizierung genannt. Dies ist eine Aufgabe des medialen Jugendschutzes.
Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist in Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geregelt. Dieses definiert sich nicht schrankenlos und so können Bestimmungen zum Schutze der Jugend eine Einschränkung der Meinungsfreiheit bedeuten. Auch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs des Grundgesetzes kann durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt sein, wenn eine Beinträchtigung des Jugendschutzes droht.Der Art. 5 Abs 1 Satz 3 GG regelt das Zensurverbot von Medien vor ihrer Veröffentlichung. Die Indizierung ist demgemäß erst nach einer Veröffentlichung möglich. Antragberechtigt sind die obersten Jugendbehören und seit 1978 auch die Jugendämter der Kommunen.
Die BPjM hat die folgenden Aufgaben:
Im Jahre 1954 wurde die Bundesprüfstelle eingerichtet, nachdem das Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften im Jahre 1953 verabschiedet worden war. Bereits in der Weimarer Republik war mit dem "Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften" ein ähnliches Gesetz gültig. Die ersten indizierten Werke waren "Der kleine Scheriff" und "Jezab, der Seefahrer". Im Jahre 2003 wurden die Prüfkompetenzen der BPjM erweitert. Diese umfasst nun auch die neuen Medien, wie etwa Webseiten. Damit einher ging auch auch eine Umbenennung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.