Das Kindschaftsrecht - Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
vom 18. August 1896 (RGBl. I S. 195) i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 S. 738),
zuletzt geändert durch Art. 123 des ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeit des
Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)
Viertes Buch - Familienrecht
Zweiter Abschnitt - Verwandtschaft
Fünfter
Titel
Elterliche Sorge
§1626
Elterliche Sorge, Grundsätze
§1626a Nichtehelich geborenes Kind, Sorgeerklärung
§1626b Modalitäten der Sorgeerklärung
§1626c Persönliche Abgabe,beschränkt
geschäftsfähiger Elternteil
§1626d Form der Sorgeerklärung
§1626e Unwirksamkeit der Sorgeerklärung
§1627 Ausübung der elterlichen Sorge
§1628 Meinungsverschiedenheiten
§1629 Gesetzliche Vertretung
§1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
§1630 Bestellung eines Pflegers, Familienpflege
§1631 Personensorge, Verbot entwürdigender Maßnahmen
§1631a Ausbildung und Beruf
§1631b Freiheitsentziehung
§1631c Verbot der Sterilisation
§1632 Herausgabe des Kindes, Umgangsbestimmung
§1633 Verheiratete Minderjährige
§1638 Einschränkungen der Vermögenssorge
§1639 Anordnungen des Zuwendenden
§1640 Vermögensverzeichnis
§1641 Schenkung in Vertretung des Kindes
§1642 Geldanlage
§1643 Gerichtliche Genehmigung
§1644 Überlassung von Gegenständen an das Kind
§1645 Erwerbsgeschäft
§1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes
§1648 Anspruch auf Aufwendungsersah
§1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
§1664 Haftung der Eltern
§1666 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes
§1666a Trennung des Kindes von den Eltern, Entziehung
der gesamten Personensorge
§1667 Schutz des Kindesvermögens
§1671 Elterliche Sorge nach Trennung der Eltern
§1672 Sorgerechtsübertragung
§1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem
Unvermögen
§1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem
Unvermögen
§1675 Wirkung des Ruhens
§1677 Todeserklärung eines Elternteils
§1678 Ausübung der elterlichen Sorge bei Verhinderung
und Ruhen
§1680 Tod eines Elternteils, Entziehung der elterlichen
Sorge
§1681 Tod und Todeserklärung eines Elternteils
§1682 Schutz der Stieffamilie
§1683 Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat
§1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
§1685 Umgang des Kindes mit weiteren Personen
§1686 Auskunft
§1687 Gemeinsames Sorgerecht, Befugnisse des
Elternteils, bei dem sich das Kind aufhält
§1687a Befugnisse des Elternteils, der nicht Inhaber
der elterlichen Sorge ist
§1688 Familienpflege, Betreuung nach KJHG
§1693 Befugnisse des Gerichts bei Verhinderung der
Eltern
§1696 Änderung und Prüfung von gerichtlichen
Anordnungen
§1697a Kindeswohl als Grundprinzip
§1698 Herausgabe des
Kindesvermögens - Rechenschaft
§1698a Fortführung der Geschäfte
§1698b Geschäftsbesorgung nach Tod des Kindes
Siebenter
Titel
Beistandsschaft
§1712 Antrag
§1713 Antragsberechtigung
§1714 Eintritt der Beistandschaft
§1715 Beendigung der Beistandschaft
§1716 Keine Einschränkung des Sorgerechts, anwendbare
Vorschriften
§1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im
Inland
Neunter
Titel: Annahme als Kind
I. Annahme
Minderjähriger
§1741 Zulässigkeit der Annahme
§1742 Annahme als gemeinschaftliches Kind
§1743 Persönliche Voraussetzungen des Annehmenden
§1744 Probezeit vor Annahme
§1745 Berücksichtigung des Kindesinteresses
§1746 Einwilligung des Kindes
§1747 Einwilligung der Eltern
§1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
§1749 Einwilligung des Ehegatten
§1750 Einwilligungserklärung
§1751 Ruhen der elterlichen Sorge und der
Unterhaltspflicht
§1752 Beschluß des Vormundschaftsgerichts
Antrag
§1753 Annahme nach dem Tod
§1754 Rechtliche Stellung des Kindes
§1755 Verhältnis zu den bisherigen Verwandten
§1756 Bestehenbleibende Verwandtschaftsverhältnisse
§1757 Name des Kindes
§1758 Geheimhaltung der Adoption
§1759 Aufhebung der Adoption
§1760 Aufhebung auf Grund fehlenden Antrags
§1761 Keine Aufhebung bei Ersetzungsmöglichkeit oder
Kindeswohlgefährdung
§1762 Antragsrecht Antragsfrist
§1763 Aufhebung von Amts wegen
§1764 Wirkung der Aufhebung
§1765 Verlust des Familiennamens
§1766 Eheschließung des Annehmenden mit dem
Angenommenen
II. Annahme
Volljähriger
§1767 Zulässigkeit Anzuwendende
Vorschriften
§1768 Annahmeantrag
§1769 Entgegenstehende Interessen
§1770 Wirkungen der Annahme
§1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§1772 Wirkungen der Annahme wie bei
Minderjährigenadoption
Dritter Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
Erster Titel:
Vormundschaft
I. Begründung der
Vormundschaft
II. Führung der Vormundschaft
III. Fürsorge und
Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
IV. Mitwirkung des Jugendamts
V. Befreite Vormundschaft
VII. Beendigung der Vormundschaft
I. Begründung der Vormundschaft
§1773 Voraussetzungen
§1774 Gerichtliche Anordnung, Bestellung vor Geburt
§1775 Möglichst nur ein Vormund
§1776 Benennung durch die Eltern
§1777 Voraussetzungen für das Benennungsrecht
§1778 Übergehung des berufenen Vormunds
§1779 Auswahl des Vormunds in sonstigen Fällen
§1780 Unfähigkeit zum Vormundsamt
§1781 Sonstige Hinderungsgründe
§1782 Ausschluß durch die Eltern
§1784 Beamte und Religionsdiener
§1785 Übernahmepflicht des Ausgewählten
§1786 Ablehnungsrecht
§1787 Haftung bei unbegründeter Ablehnung
§1788 Zwangsmittel
§1789 Bestellung des Vormunds, Verpflichtung
§1790 Bestellung unter Vorbehalt
§1791 Bestallung
§1791a Vereinsvormundschaft
§1791b Amtsvormundschaft kraft Bestellung
§1791c Amtsvormundschaft kraft Gesetzes
§1792 Gegenvormund
II. Führung der
Vormundschaft
§1793 Rechtsstellung des
Vormunds
§1794 Beschränkung durch Pflegschaft
§1795 Vertretungsverbote
§1796 Entziehung der Vertretungsmacht
§1797 Mehrere Vormünder
§1798 Meinungsverschiedenheiten unter verschiedenen
Vormündern
§1799 Pflichten des Gegenvormunds
§1800 Personensorge des Vormunds
§1801 Religiöse Erziehung
§1802 Vermögensverzeichnis
§1803 Anordnungen bei Zuwendung
§1804 Schenkungen in Vertretung des Mündels
§1805 Verwendungsverbot, Anlagen bei Amtsvormundschaft
§1806 Verzinsliche Geldanlage
§1807 Mündelsichere Anlagen
§1809 Sperrvermerk
§1810 Genehmigung des Gegenvormunds oder
Vormundschaftsgerichts bei §§1806, 1807
§1811 Andere Anlage
§1812 Rechtsgeschäfte über Leistungsrechte und Wertpapiere
§1813 Annahme einer geschuldeten Leistung
§1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren
§1815 Umschreibung von Inhaberpapieren
§1816 Sperrvermerk bei Buchforderungen gegen Reich oder
Bundesstaat
§1817 Befreiung von §§1814, 1816
§1818 Anordnung der Hinterlegung
§1819 Genehmigung zu Rechtsgeschäften bei Hinterlegung
§1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
§1821 Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke
und Schiffe
§1822 Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte
§1823 Genehmigung bei Erwerbsgeschäft
§1824 Überlassung von Gegenständen an den Mündel
§1825 Allgemeine Ermächtigung zu Rechtsgeschäften
§1826 Anhörung des Gegenvormundes
§1828 Erteilung der Genehmigung
§1829 Verträge ohne erforderliche Genehmigung
§1830 Widerrufsrecht des anderen Teils
§1831 Einseitige Rechtsgeschäfte ohne erforderliche
Genehmigung
§1832 Anwendbare Vorschriften für Genehmigung des
Gegenvormundes
§1833 Haftung des Vormunds
§1834 Verzinsung des für den Vormund verwendeten Geldes
§1835 Aufwendungsersatz
§1835a
§1836 Vergütung, Berufsvormünder
§1836a
§1836b
§1836c
§1836d
§1836e
III.
Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
§1837 Gerichtliche Beratung
und Aufsicht
§1839 Auskunftspflicht
§1840 Pflicht zu Bericht und Rechnungslegung
§1841 Anforderungen an Rechnungslegung
§1842 Mitwirkung des Gegenvormunds
§1843 Gerichtliche Prüfung der Rechnung
§1845 Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils
§1846 Maßnahmen des Gerichts
§1847 Anhörung von Angehörigen
IV.
Mitwirkung des Jugendamts
§1851 Mitteilungen an das
Jugendamt
V. Befreite
Vormundschaft
§1852 Befreiung durch den
Vater
§1853 Befreiung von Pflicht zur Hinterlegung und Sperrung
§1854 Befreiung von Pflicht zur Rechnungslegung
§1855 Befreiung durch die Mutter
§1856 Voraussetzungen, widersprechende Anordnungen
§1857 Außerkraftsetzung der Befreiung
§1857a Befreiungen kraft Gesetzes
VII.
Beendigung der Vormundschaft
§1882 Wegfall der
Voraussetzungen
§1884 Verschollenheit und Tod des Mündels
§1886 Entlassung des Einzelvormunds
§1887 Entlassung des Vereins- und Amtsvormunds
§1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern
§1889 Entlassung auf Antrag des Vormunds
§1890 Herausgabe des Vermögens, Rechenschaft
§1891 Mitwirkung des Gegenvormunds
§1892 Gerichtliche Rechnungsprüfung
§1893 Beendigung der Vormundschaft
§1894 Tod des Vormunds
§1895 Gegenvormund, anwendbare Vorschriften
Dritter Titel
Pflegschaft
§1909 Ergänzungspfleger
§1911 Abwesenheitspflegschaft
§1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht
§1913 Pfleger für unbekannte Beteiligte
§1914 Pfleger für Sammelvermögen
§1915 Anwendbare Vorschriften
§1916 Anwendbare Vorschriften für Ergänzungspßeger
§1917 Benennung und Befreiung bei Ergänzungspflegschaft
§1918 Beendigung der Pflegschaft kraft Gesetzes
§1919 Aufhebung der Pflegschaft
§1921 Beendigung der Abwesenheitspflegschaft
Viertes Buch - Familienrecht
Zweiter Abschnitt - Verwandtschaft
Fünfter Titel
Elterliche Sorge
§1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht,
für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die
elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das
Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit
und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewußtem Handeln.
Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen
der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang
mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das
Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich
ist.
§1626a Nichtehelich geborenes Kind,
Sorgeerklärung
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht
miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
- erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
einander heiraten.
(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
§1626b Modalitäten der Sorgeerklärung
(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder
einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die
elterliche Sorge nach den §§1671, 1672 getroffen oder eine solche Entscheidung nach §1696 Abs. 1 geändert wurde.
§1626c Persönliche Abgabe,beschränkt
geschäftsfähiger Elternteil
(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst
abgeben.
(2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst
abgegeben werden; §1626 b Abs. 1 und 2 gilt
entsprechend, das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt
geschäftsfähigen Eltemteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses
Elternteils nicht widerspricht.
§1626d Form der Sorgeerklärung
(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen
öffentlich beurkundet werden.
(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.
(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
§1626e Unwirksamkeit der Sorgeerklärung
Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam,
wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
§1627 Ausübung der elterlichen Sorge
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem
Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie
versuchen, sich zu einigen.
§1628 Meinungsverschiedenheiten
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art
von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher
Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil
übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden
werden.
§1629 Gesetzliche Vertretung
(1) Die elterliche Sorge umfaßt die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das
Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so
genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein
Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder
ihm die Entscheidung nach §1628 übertragen ist. Bei
Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen,
die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu
unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten,
als nach §1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist . Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam
zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet Unterhaltsansprüche
des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater
und der Mutter nach §1796 die Vertretung entziehen;
dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(3) Sind die Eltern des Kindes
miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder
eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den
anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von
einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern
geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.
§1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige
vertretungsberichtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung
für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten
Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit
vorhandenen Vermögens des Kindes; Dasselbe gilt für Verbindlichkeit aus Rechtstgeschäften, die der Minderjährige gemäß
§§ 107, 108 oder 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder des Vormundschaftsgerichts erhalten haben.
Beruft sich der volljährig gewordene auf die Bechränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden
Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem Selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der
Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der
Befriedigung seiner Bedürfnisse dienen.
(3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer deren Bestellung
sichernden Vormerkung werden von Abs. 1 nicht berührt.
(4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monate
nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft
erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem
Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber
eines Handelsgeschäftes, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt.
Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen
des volljährig gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.
§1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung; Familienpflege
(1) Die Elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht,
falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch
das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern
oder der Pflegeperson Angelegenheiten der Elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung
auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson
die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
§1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu
beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und
andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geigneten Fällen zu
unterstüzen.
§1631a Ausbildung und Beruf
In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung
des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einen anderen geeigneten Person
eingeholt werden.
§1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung
des Familiengerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen,
wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert.
§1631c Verbot der Sterilisation
Die Eltern können nicht in eine Sterilisation eines Kindes einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht
in die Sterilisation einwilligen. §1909 findet keine Anwendung.
§1632 Herausgabe des Kindes, Umgangsbestimmung
(1) Die Personensorge umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu
verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfaßt ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung
für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen,
entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind
von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag
der Pflegeperson anordnen, daß das Kind bei der Pflegeperson verbleibt , wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme
gefährdet würde.
§1633 Verheiratete Minderjährige
Die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt
sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten.
§1638 Einschränkungen der Vermögenssorge
(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von
Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn
der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt
hat, daß die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechtes oder
als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen
gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das
Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.
(3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, daß ein
Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil.
Insoweit vertritt dieser das Kind.
§1639 Anordnungen des Zuwendenden
(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich
zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch
letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vormund gestattet ist.
§1640 Vermögensverzeichnis
(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von
Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit
und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst
anläßlich eines Sterbefalles erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt
gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die
Angabe des Gesamtwertes.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
- wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt oder
- soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung
eine abweichende Anordnung getroffen hat.
(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz l, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das
eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen
zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
§1641 Schenkung in Vertretung des Kindes
Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen wird.
§1642 Geldanlage
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den
Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur
Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
§1643 Gerichtliche Genehmigung
(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen
nach §1821 und nach §1822
Nr. l, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.
(2) Das gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses
sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge
der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen
Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kinde
berufen war.
(3) Die Vorschriften der §§1825, 1828 bis 1831 sind
entsprechend anzuwenden.
§1644 Überlassung von Gegenständen an das Kind
Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts veräußern dürfen, dem Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem Kind geschlossenen Vertrages oder zu freier Verfügung überlassen.
§1645 Erwerbsgeschäft
Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.
§1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes
(1) Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem
Erwerb das Eigentum auf das Kind über, es sei denn, daß die Eltern nicht für Rechnung
des Kindes erwerben wollen. Dies gilt insbesondere auch von Inhaberpapieren und von
Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern mit
Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes Recht
erwerben, zu dessen Übertragung der Abtretungsvertrag genügt.
§1648 Ersatz von Aufwendungen
Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge
Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie
von dem Kinde Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last
fallen.
§1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des
Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit
die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die
das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach §112 gestatteten selbständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
(2) Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen
Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für
ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten
Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und
Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht. Diese Befugnis erlischt
mit der Eheschließung des Kindes.
§1664 Haftung der Eltern
(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kinde gegenüber nur
für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als
Gesamtschuldner.
§1666 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen
durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des
Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten
gefährdet, so hat das Familiengericht,
wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur
Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) In der Regel ist anzunehmen, daß das Vermögen des
Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder
Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge
ersetzen.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung
gegen einen Dritten treffen.
§1666a Trennung des Kindes von den Eltern, Entziehung der
gesamten Personensorge
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich eine Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen
erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht
ausreichen.
§1667 Schutz des Kindesvermögens
(1) Das Familiengericht
kann anordnen, daß die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und
über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung
der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis
ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine
zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Das Familiengericht kann anordnen, daß das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und daß zur Abhebung seine Genehmigung erforerlich ist. Gehören Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Schuldbuchforderung gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die §§ 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Familiengericht
kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das
seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der
Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit
wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, daß die
Vermögenssorge gemäß §1666 Abs. 1 ganz oder teilweise
entzogen wird.
(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der
sie veranlaßt hat.
§1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam
zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm
das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterliche Sorge allein
überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
- zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsame Sorge und die Übertragung auf den
Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muß.
§1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
(1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.
(2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht
auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, daß die
elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht
widerspricht. Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben
wurde.
§1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei
rechtlichem Unvermögen
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit bechränkt ist. Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; anderfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.
§1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem
Unvermögen
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, daß er auf längere
Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.
(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, daß der Grund des
Ruhens nicht mehr besteht.
§1675 Wirkung des Ruhens
Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.
§1677 Todeserklärung eines Elternteils
Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine
Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem
Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
§1678 Ausübung der elterlichen Sorge bei Verhinderung und
Ruhen
(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder
ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies
gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach §1626 a Abs. 2, §1671 oder §1672 Abs. l
allein zustand.
(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach §1626 a Abs. 2 allein zustand, und besteht keine Aussicht, daß der Grund des Ruhens wegfallen
werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu
übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
§1680 Tod eines Elternteils, Entziehung der elterlichen
Sorge
(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu
und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden
Elternteil zu.
(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß §1671
oder §1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das
Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn
dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. 'Stand die elterliche Sorge der Matter
gemäß §1626 a Abs. 2 allein zu, so hat das
Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des
Kindes dient.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil, dem die
elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder gemäß §1626 a Abs. 2 allein zustand, die elterliche Sorge
entzogen wird.
§1681 Tod und Todeserklärung eines
Elternteils
(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.
(2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die
elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach §1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl
des Kindes nicht widerspricht.
§1682 Schutz der Stieffamilie
Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, daß das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil, dessen Lebenspartner oder einer nch § 1585 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.
§1683 Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat
(1) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und will
der Elternteil, dem die Vermögenssorge zusteht, die Ehe mit einem Dritten schließen, so
hat er dies dem Familiengericht
anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesvermögens einzureichen und, soweit
eine Vermögensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung
herbeizuführen.
(2) Das Familiengericht
kann gestatten, daß die Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung vorgenommen wird.
(3) Das Familiengericht
kann ferner gestatten, daß die Auseinandersetzung ganz oder teilweise unterbleibt, wenn
dies den Vermögensinteressen des Kindes nicht widerspricht.
§1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem
Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils
anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn
sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrecht entscheiden und seine
Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnung
zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
§1685 Umgang des Kindes mit weiteren
Personen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) §1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§1686 Auskunft
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei
berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten
entscheidet das Familiengericht.
§1687 Gemeinsames Sorgerecht, Befugnisse des
Elternteils, bei dem sich das Kind aufhält
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam
zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten,
deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen
erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen
Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die
Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die
häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des
Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund
einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die
Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. §1629 Abs. 1 Satz 4 und §1684
Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken
oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§1687a Befugnisse des Elternteils,
der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist
Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen
Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines
sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält,
gilt §1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.
§1687b Familienpflege, Betreuung nach KJHG
(1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils , der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Abs. 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben.
§1688 Familienpflege, Betreuung nach KJHG
(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege,
so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu
entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu
vertreten Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-,
Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen
und zu verwalten. §1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§34, 35 und 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas
anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2
einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung
nach §1632 Abs. 4 oder §1682
aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, daß die genannten Befugnisse nur
das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.
§1693 Befugnisse des Gerichts bei
Verhinderung der Eltern
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes
erforderlichen Maßregeln zu treffen.
§1696 Änderung und Prüfung von gerichtlichen Anordnungen
(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht
haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig
berührenden Gründen angezeigt ist.
(2) Maßnahmen nach den §§1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des
Kindes nicht mehr besteht.
(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu
überprüfen.
§1697 Zuständigkeit des Familiengerichts
bei Vormundschaft, Pflegschaft
Ist auf Grund einer Maßnahme des Familiengerichts eine
Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen, so kann das Familiengericht auch diese
Anordnung treffen und den Vormund oder Pfleger auswählen.
§1697a Kindeswohl als Grundprinzip
Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in
Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der
berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
§1698 Herausgabe des Kindesvermögens
- Rechenschaft
(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde
ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kinde das Vermögen herauszugeben und auf
Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit
Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, daß sie die Nutzungen entgegen
den Vorschriften des §1649 verwendet haben.
§1698a Fortführung der Geschäfte
(1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das
Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge
Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen, Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht
berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen
muß.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.
§1698b Geschäftsbesorgung nach Tod des Kindes
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die
Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe
anderweit Fürsorge treffen kann.
Siebenter Titel
Beistandsschaft
§1712 Antrag(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das
Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
- die Feststellung der Vaterschaft,
- die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der Ansprüche auf eine an
Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über diese
Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand
berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.
(2) Der Antrag kann auf einzelne der im Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt
werden.
§1713 Antragsberechtigung
(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen,
wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die
werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst
stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine
geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag
stellen.
§1714 Eintritt der Beistandschaft
Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem
Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.
§1715 Beendigung der Beistandschaft
(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller
dies schriftlich verlangt. §1712 Abs. 2 und §1714 gelten entsprechend.
(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in §1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
§1716 Keine Einschränkung des Sorgerechts,
anwendbare Vorschriften
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.
§1717 Erfordernis des gewöhnlichen
Aufenthalts im Inland
Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des
Kindes entsprechend.
Dritter Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
Erster Titel
Vormundschaft
I. Annahme Minderjähriger
§1741
Zulässigkeit der Annahme(1)
Die Annahme als Kind ist zulässig , wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu
erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis
entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines
Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder
hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes
erforderlich ist.
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein
Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein
annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatee das Kind
nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das einundzwanzigste Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.
§1742
Annahme als gemeinschaftliches
KindEin angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei
Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
§1743
Persönliche Voraussetzungen
des AnnehmendenDer Annehmende muß das fündfundzwanzigste, in den Fällen des § 1741 Abs.2 S.3 das Einundzwanzigste Lebensjahr vollendet
haben . In den Fällen des §1741 Abs.2 S.2 muß ein
Ehegatte das fünfundzwanzigste Lebensjahr, der andere Ehegatte das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet haben.
§1744
Probezeit vor AnnahmeDie
Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine
angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
§1745
Berücksichtigung des
KindesinteressesDie Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende
Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu
befürchten ist, daß Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet
werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
§1746
Einwilligung des Kindes(1)
Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das
geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher
Vertreter die Einwilligung erteilen. Im übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst
erteilen:es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung
bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts; dies gilt nicht, wenn die Annahme deutschem Recht
unterliegt.
(2) Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig,
so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruches der Annahme gegenüber
dem Vormundschaftsgericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen
Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Abs. 1durch
die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach §§ 1747,
1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben
oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist.
§1747
Einwilligung der Eltern (1)
Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer
Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des S.1 und des § 1748 Abs.4 als Vater, wer die Voraussetzungen des §
1600 d Abs.2 S.1 glaubhaft macht.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist
auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen
abgegeben,
- kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
- darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach
§ 1672 Abs.1
beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters
entschieden worden ist;
kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs.1 zu
beantragen. Die Verzichtserklärung muß öffentlich beurkundet werden. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Abs.4 S.1.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur
Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§1748
Ersetzung der Einwilligung
eines Elternteils (1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die
Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem
Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, daß ihm das
Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu
unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt
werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das
Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.
(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche
Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil
vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs.2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei
Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung
bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen
Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von
drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte: in diesem
Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die
Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamtes. Die Fristen laufen
frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer
besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder
seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und
wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und
dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
(4) In den Fällen des § 1626a Abs.2 hat das
Vormundschaftgericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der
Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
§1749
Einwilligung des Ehegatten(1)
Zur Annahme eines Kindes durch eine Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen
Ehegatten erforderlich. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden die
Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte
Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.
(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der
Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauern unbekannt ist.
§1750
Einwilligungserklärung(1)
Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem
Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen
Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
Vormundschaftsgericht zugeht.
(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt
werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746
Abs.2 bleibt unberührt.
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der
Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 S. 2 , 3 bleiben unberührt.
(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme
versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind
nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
§1751
Ruhen der elterlichen Sorge und
der Unterhaltspflicht(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht
die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem
Kinde darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der
andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund
bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Das Vormundschaftsgericht hat
dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu
erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der
Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend. Hat
die Mutter in die Annahme eingewilligt, so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 nicht ihrer Zustimmung.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten
angenommen wird.
(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das
Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit
dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des
Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung
erhalten haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme
aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die
Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts
verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das
Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.
§1752
Beschluß des
Vormundschaftsgerichts Antrag (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag
des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmng oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.
§1753
Annahme nach dem Tod(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tod des Kindes erfolgen.
(2) Nach dem Tod des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den
Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen
Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.
(3) Wird die Annahme nach dem Tod des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche
Wirkung, wie wenn sie vor dem Tod erfolgt wäre.
§1754
Rechtliche Stellung des Kindes (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des
Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Abs. 1 den Ehegatten gemeinsam, in den
Fällen des Abs. 2 dem Annehmenden zu.
§1755
Verhältnis zu den bisherigen
Verwandten (1) Mit der Annahme erlöschen das
Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge
zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
Ansprüche
des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und
andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt;
dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im
Verhältnis zu
dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
§1756
Bestehenbleibende
Verwandtschaftsverhältnisse (1) Sind die Annehmenden mit dem
Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert so erlöschen nur das
Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und
die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt des
Verwandschaftsverhältnis
nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche
Sorge
hatte und verstorben ist.
§1757
Name des Kindes (1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehemann oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Namen (§1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz).
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten
an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes
vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht; §
1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die
Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch
Erklärung gegenüber dem Vormundschaftgericht anschließt; § 1617 c Abs. 1 S.2 gilt
entsprechend.
(3) Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht anschließt; die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden.
(4) Das Vormundschaftgericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes
mit dem Ausspruch der Annahme
1. Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn
dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2. dem neuen Familienamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder
anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. § 1746 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist
entsprechend anzuwenden.
§1758
Geheimhaltung der Adoption (1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken,
dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht
werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747
erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die
Wirkungen des Abs. 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines
Elternteils gestellt worden ist.
§1759
Aufhebung der Adoption Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.
§1760
Aufhebung auf Grund fehlenden
Antrags (1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom
Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die
Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils
begründet worden ist.
(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam , wenn der Erklärende
a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden
Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder
das geschäftsunfähige oder noch nicht vierzehn Jahre alte Kind die Einwilligung selbst
erteilt hat,
b) nicht gewußt hat, daß es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies
zwar gewußt hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur
Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des
anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden
geirrt hat,
c) durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zu Erklärung bestimmt worden
ist,
d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist,
e) die Einwilligung vor Abluaf der in § 1747 Abs. 2 S.1
bestimmten Frist erteilt hat.
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der
Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der
durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der
in § 1747 Abs. 2 S. 1 bestimmten Frist den Antrag oder
die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, daß das
Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 S.2, 3 und des §
1750 Abs. 3 S.1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner
ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes
getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder
Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch
einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, daß ein Elternteil zur
Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so
ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder
sonst zu erkennnen gegen hat, daß das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll.
Die Vorschriften des § 1750 Abs. 3 S. 1, 2 sind
entsprechend anzuwenden.
§1761
Keine Aufhebung bei
Ersetzungsmöglichkeit oder Kindeswohlgefährdung (1) Das
Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung
nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2
unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch
der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den
Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich wenn eine Belehrung oder Beratung
nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.
(2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes
erheblich gefährdet würde, es sei denn, daß überwiegende Interessen des Annehmenden
die Aufhebung erfordern.
§1762
Antragsrecht
Antragsfrist (1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne
dessen Antrag oder Einwilligung des Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das
geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der
geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im übrigen
kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreter
nicht erforderlich.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch
keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
a) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem
Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt
hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des
noch nicht vierzehn Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt
wird;
b) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit
dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende des Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
c) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem
Zeitpunkt in dem die Zwangslage aufhört;
d) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach
Ablauf der in § 1747 Abs. 2 S. 1 bestimmten Frist;
e) in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, daß die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§1763
Aufhebung von Amts wegen (1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das
Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum
Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und
einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.
(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
a) wenn in dem Fall des Abs. 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil
bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der
elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.
§1764
Wirkung der Aufhebung (1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Vormundschaftsgericht das
Annahmeverhältnis nach dem Tod des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tod des
Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das
Annahmeverhältnis vor dem Tod aufgehoben worden wäre.
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete
Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten
und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmling zu
den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten
mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.
(4) Das Vormundschaftsgericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge
zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht;
andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.
§1765
Verlust des Familiennamens (1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehemann oder Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
(2) Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, daß
das Kind den Familienamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind
ein berechtigtes Interesse an der Führung diese Namens hat. §
1746 Abs. 1 S. 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.
§1766
Eheschließung des Annehmenden
mit dem Angenommenen Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben.
II. Annahme Volljähriger
§1767
Zulässigkeit
Anzuwendende Vorschriften(1) Ein Volljähriger kann als Kind
angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere
anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein
Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt worden ist. Zur Annahme einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung des Lebenspartners erforderlich.
§1768
Annahmeantrag (1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftgericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem
gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
§1769
Entgegenstehende Interessen Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr
überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
§1770
Wirkungen der Annahme (1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommen und seiner
Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das
Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen
Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
§1771
Aufhebung des
Annahmeverhältnisses Das Vormundschaftsgericht kann das
Annahmeverhältnis , das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des
Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im übrigen
kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der
Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
§1772
(1) Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, daß sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem
Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen
worden ist oder
c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem
Vormundschaftsgericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist. Eine solche Bestimmung
darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des
Anzunehmenden entgegenstehen.
(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Abs. 1 nur in sinngemäßer Anwendung
der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben
werden. An die Stelle der Einwilligung desKindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
Erster Titel
Vormundschaft
I. Begründung der Vormundschaft §1773 Voraussetzungen
(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter
elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das
Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht
zu ermitteln ist.
§1774 Gerichtliche Anordnung,
Bestellung vor Geburt
Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. Ist
anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der
Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des
Kindes wirksam.
§1775 Möglichst nur ein Vormund
Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen.
Im übrigen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht besondere Gründe für die
Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu
bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.
§1776 Benennung durch die Eltern
(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist.
(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung
durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
§1777 Voraussetzungen für das Benennungsrecht
(1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die
Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.
(2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund
benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren
wäre.
(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.
§1778 Übergehung des berufenen Vormunds
(1) Wer nach §1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine
Zustimmung nur übergangen werden,
- wenn er nach den §§1780 bis 1784 nicht zum
Vormund bestellt werden kann oder soll;
- wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist;
- wenn er die Übernahme verzögert;
- wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde;
- wenn der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung
widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.
(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das
Vormundschaftsgericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag an Stelle des
bisherigen Vormundes zum Vormund zu bestellen.
(3) Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach §1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden.
(4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.
§1779 Auswahl des Vormunds in sonstigen Fällen
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach §1776 Berufenen zu
übertragen, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund
auszuwählen.
(2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird vom Vormundschaftsgericht festgesetzt.
§1780 Unfähigkeit zum Vormundsamt
Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.
§1781 Sonstige Hinderungsgründe
Zum Vormunde soll nicht bestellt werden:
- wer minderjährig ist;
- derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist;
§1782 Ausschluß durch die Eltern
(1) Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels
von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern einander widersprechende
Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.
(2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des §1777
anzuwenden.
§1784 Beamte und Religionsdiener
(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen
Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene
Erlaubnis zum Vormunde bestellt werden.
(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund
vorliegt.
§1785 Übernahmepflicht des Ausgewählten
Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Vormundschaftsgericht
ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in
den §§1780 bis 1784 bestimmten Gründe
entgegensteht.
§1786 Ablehnungsrecht
(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
- ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend
betreut oder glaubhaft macht, daß die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die
Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert;
- wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen
Kindern zusteht;
- wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft
ordnungsmäßig zu führen;
- wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die
Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann;
- (weggefallen)
- wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden
soll;
- wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft
oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei
Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem
Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird.
§1787 Haftung bei unbegründeter Ablehnung
(1) Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein
Verschulden zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch
entsteht, daß sich die Bestellung des Vormundes verzögert.
(2) Erklärt das Vormundschaftsgericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der
Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern
des Vormundschaftsgerichts vorläufig zu übernehmen.
§1788 Zwangsmittel
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von
Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.
(2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche
festgesetzt werden, mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.
§1789 Bestellung des Vormunds, Verpflichtung
Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und
gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels
Handschlags an Eides Statt erfolgen.
§1790 Bestellung unter Vorbehalt
Bei der Bestellung des Vormundes kann die Entlassung für den Fall vorbehalten werden,
daß ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht eintritt.
§1791 Bestallung
(1) Der Vormund erhält eine Bestallung.
(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die
Namen des Vormundes, des Gegenvormundes und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung
der Vormundschaft die Art der Teilung.
§1791a Vereinsvormundschaft
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom
Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund
bestellt werden, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder
wenn er nach §1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf
der Einwilligung des Vereins.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts;
die §§1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
(3) Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. Für ein Verschwulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
(4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen
Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören.
§1791b Amtsvormundschaft kraft Bestellung
(1) Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das
Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels
weder benannt noch ausgeschlossen werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts;
die §§1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
§1791c Amtsvormundschaft kraft Gesetzes
(1) Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und
das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor der
Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach §1592 Nr. 1 oder 2
durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in
dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig ist.
(2) War das Jugendamt Pfleger eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über
den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; §1791
ist nicht anzuwenden.
§1792 Gegenvormund
(1) Neben dem Vormunde kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das
Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann
Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine
Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, daß die Verwaltung nicht erheblich oder
daß die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen,
so kann der eine Vormund zum Gegenvormunde des anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der
Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.
II. Führung der
Vormundschaft
§1793 Rechtsstellung des Vormunds
(1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.
(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet das Mündel entsprechend.
§1794 Beschränkung durch Pflegschaft
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person und das Vermögen des Mündels
zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger
bestellt ist.
§1795 Vertretungsverbote
(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:
- bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
- bei einem Rechtsgeschäfte, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht,
Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Mündels gegen den
Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstande hat oder die
Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder
Minderung begründet;
- bei einem Rechtsstreite zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem
Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.
(2) Die Vorschrift des §181 bleibt unberührt.
§1796 Entziehung der Vertretungsmacht
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde die Vertretung für einzelne
Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.
(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse
des Vormundes oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in §1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatze steht.
§1797 Mehrere Vormünder
(1) Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei einer
Meinungsverschiedenheit entscheidet das Vormundschaftsgericht, sofern nicht bei der
Bestellung ein anderes bestimmt wird.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann die Führung der Vormundschaft unter mehrere
Vormünder nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen. Innerhalb des ihm überwiesenen
Wirkungskreises führt jeder Vormund die Vormundschaft selbständig.
(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormündern und für die
Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des §1777
getroffen hat, sind von dem Vormundschaftsgerichte zu befolgen, sofern nicht ihre
Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
§1798 Meinungsverschiedenheiten unter verschiedenen
Vormündern
Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels
verschiedenen Vormündern zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die
Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das
Vormundschaftsgericht.
§1799 Pflichten des Gegenvormunds
(1) Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daß der Vormund die Vormundschaft
pflichtmäßig führt. Er hat dem Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrigkeiten des Vormundes
sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das Vormundschaftsgericht zum
Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des Vormundes oder den Eintritt eines
anderen Umstandes, infolgedessen das Amt des Vormundes endigt oder die Entlassung des
Vormundes erforderlich wird.
(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft
Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere
zu gestatten.
§1800 Personensorge des Vormunds
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen,
bestimmen sich nach §§1631 bis 1633.
§1801 Religiöse Erziehung
(1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem
Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in
dem der Mündel zu erziehen ist.
(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels
zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des
Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen.
§1802 Vermögensverzeichnis
(1) Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden
ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es
mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem
Vormundschaftsgericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund
bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem
Gegenvormunde mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.
(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten,
eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen.
(3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht
anordnen, daß das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
§1803 Anordnungen bei Zuwendung
(1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem
Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers
oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige
Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts von den Anordnungen
abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter
Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend.
Die Zustimmung des Dritten kann durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der
Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd
unbekannt ist.
§1804 Schenkungen in Vertretung des Mündels
Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen wird.
§1805 Verwendungsverbot, Anlagen bei Amtsvormundschaft
Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund
verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von
Mündelgeld gemäß §1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei
der das Jugendamt errichtet ist.
§1806 Verzinsliche Geldanlage
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen,
soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
§1807 Mündelsichere Anlagen
(1) Die im §1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll
nur erfolgen:
- in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstücke
besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen
Grundstücken;
- in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
- in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist;
- in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art
gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen
Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrats zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
- bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde
des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld geeignet
erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage
ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen
Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
§1809 Sperrvermerk
Der Vormund soll Mündelgeld nach §1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der
Bestimmung anlegen, daß zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes oder
des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
§1810 Genehmigung des Gegenvormunds oder
Vormundschaftsgerichts bei §§1806, 1807
Der Vormund soll die in den §§1806, 1807
vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormundes bewirken; die Genehmigung
des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Ist ein
Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern
gemeinschaftlich geführt wird.
§1811 Andere Anlage
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in §1807 vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert
werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen
einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.
§1812 Rechtsgeschäfte über Leistungsrechte und
Wertpapiere
(1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen
der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit
Genehmigung des Gegenvormundes verfügen, sofern nicht nach den §§1819
bis 1822 die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich
ist. Das gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
(2) Die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ersetzt.
(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des
Gegenvormundes die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern nicht die Vormundschaft
von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
§1813 Annahme einer geschuldeten Leistung
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer
geschuldeten Leistung:
- wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht;
- wenn der Anspruch nicht mehr als 3000 Euro beträgt;
- wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat;
- wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört;
- wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung
oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von
Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr.
3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach §1807 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 angelegt ist.
§1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren
Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den
Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in §1807
Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß die
Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verlangt werden
kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach §92 zu den verbrauchbaren Sachen
gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. Den
Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
§1815 Umschreibung von Inhaberpapieren
(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach §1814 zu
hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, daß er
über sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Sind die Papiere
von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen
Bestimmung in Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.
(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden können, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden.
§1816 Sperrvermerk bei Buchforderungen gegen Reich oder
Bundesstaat
Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder gegen ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann.
§1817 Befreiung von §§1814, 1816
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit
- der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und
- eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist.
Die Voraussetzungen des Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6000 Euro nicht übersteigt.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach
den §§1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen
auch dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen.
§1818 Anordnung der Hinterlegung
Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen anordnen, daß der Vormund auch
solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere, zu deren Hinterlegung er nach
§1814 nicht
verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des Mündels in der im §1814
bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des Vormundes kann die Hinterlegung von
Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein besonderer Grund
nicht vorliegt.
§1819 Genehmigung zu Rechtsgeschäften bei Hinterlegung
Solange die nach §1814 oder nach §1818
hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund
zu einer Verfügung über sie und, wenn Hypotheken- Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe
hinterlegt sind, zu einer Verfügung über die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder
die Rentenschuld der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das gleiche gilt von der
Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
§1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
(1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.
§1821 Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke
und Schiffe
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
- zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;
- zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder
auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;
- zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine
Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder
Schiffsbauwerk gerichtet ist;
- zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten
Verfügungen;
- zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines
eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück
gerichtet ist.
(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
§1822 Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
- zu einem Rechtsgeschäfte, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein
Vermögen im ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen
gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer
Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft;
- zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf einen
Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrage;
- zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines
Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrage, der zum Betrieb
eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird;
- zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb;
- zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrage, durch den der Mündel zu
wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein
Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll;
- zu einem Lehrvertrage, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird;
- zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten
Vertrage, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr
verpflichtet werden soll;
- zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels;
- zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer
Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament
übertragen werden kann;
- zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer
Bürgschaft;
- zur Erteilung einer Prokura;
- zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, daß der Gegenstand des Streites oder der Ungewißheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3000 Euro übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht;
- zu einem Rechtsgeschäfte, durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende
Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird.
§1823 Genehmigung bei Erwerbsgeschäft
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues
Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen öder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des
Mündels auflösen.
§1824 Überlassung von Gegenständen an den Mündel
Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des
Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne
diese Genehmigung zu- Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier
Verfügung überlassen.
§1825 Allgemeine Ermächtigung zu Rechtsgeschäften
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde zu Rechtsgeschäften, zu denen nach §1812 die Genehmigung des Gegenvormundes erforderlich ist, sowie zu
den im §1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine
allgemeine Ermächtigung erteilen.
(2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der Vermögens
Verwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.
§1826 Anhörung des Gegenvormundes
Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des
Vormundes erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden
und die Anhörung tunlich ist.
§1828 Erteilung der Genehmigung
Das Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäfte nur dem
Vormunde gegenüber erklären.
§1829 Verträge ohne erforderliche Genehmigung
(1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird
dem anderen Teile gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.
(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung
erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen
nach dem Empfange der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung
als verweigert.
(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
§1830 Widerrufsrecht des anderen Teils
Hat der Vormund dem anderen Teil gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, daß ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluß des Vertrags bekannt war.
§1831 Einseitige Rechtsgeschäfte ohne erforderliche
Genehmigung
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung
ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft
unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der
andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
§1832 Anwendbare Vorschriften für Genehmigung des
Gegenvormundes
Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Gegenvormundes bedarf,
finden die Vorschriften der §§1828 bis 1831
entsprechende Anwendung.
§1833 Haftung des Vormunds
(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden
Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das gleiche gilt von dem
Gegenvormunde.
(2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als
Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormunde für den von diesem verursachten Schaden der
Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht
verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zueinander der Vormund allein verpflichtet.
§1834 Verzinsung des für den Vormund verwendeten Geldes
Verwendet der Vormund Geld des Mündels für sich, so hat er es von der Zeit der
Verwendung an zu verzinsen.
§1835 Aufwendungsersatz
(1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuß oder Ersatz verlangen; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelungen. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu. Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt dabei als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.
(1a) Das Vormundschaftsgericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird.
(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden,
die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem
Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, daß er einem Dritten zum Ersatz
eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist; dies
gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach §1836 Abs. 2 erhält.
(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormundes oder des Gegenvormundes,
die zu seinem Gewerbe oder seinem Berufe gehören.
(4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuß und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend.
(5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen
keinen Vorschuß und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und
Vermögen des Mündels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten
nach Absatz 2 werden nicht ersetzt.
§1835a Aufwandsentschädigung
(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergügung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuß oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.
(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach
Bestellung des Vormunds.
(3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der
Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit
bei der Bestimmung des Einkommens nach §1836 c Nr. 1 nicht zu
berücksichtigen.
(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten
nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die
Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt auch als Geltendmachung
gegenüber dem Mündel.
(5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
§1836 Vergütung, Berufsvormünder
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich
geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormundes feststellt, daß der Vormund
die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Gericht hat diese Feststellung zu treffen,
wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, daß er sie nur
im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, daß dem Vormund
in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Die
Voraussetzungen des Satzes 3 erste Alternative liegen im Regelfall vor, wenn der Vormund
- mehr als zehn Vormundschaften führt oder
- die für die Führung der Vormundschaften erforderliche Zeit voraussichtlich zwanzig
Wochenstunden nicht unterschreitet.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor, so hat das Vormundschaftsgericht dem Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Vormundes sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte. Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen. Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht gelten gemacht wird; § 1835 Abs 1a gilt entsprechend.
(3) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.
§1836aVergütung aus der Staatskasse
Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die nach §1836
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 zu bewilligende Vergütung nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über
die Vergütung von Berufsvormündem aus der Staatskasse verlangen.
§1836b Vergütung des Berifsvormundes, Zeitbegrenzung
In den Fällen des §1836 Abs. 1 Satz 2 kann das
Vormundschaftsgericht
- dem Vormund einen festen Geldbetrag als Vergütung zubilligen, wenn die für die
Führung der vonnundschaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre
Ausschöpfung durch den Vormund gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist
die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in §1 Abs. 1 und 2 oder nach §1 Abs. 4
des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündem bestimmten Beträgen zu vergüten.
Einer Nachweisung der vom Vormund aufgewandten Zeit bedarf es in diesem Falle nicht;
weitergehende Vergütungsansprüche des Vormundes sind ausgeschlossen;
- die für die Führung der vormundschaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit begrenzen. Eine Überschreitung der Begrenzung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Eine Entscheidung nach Satz 1 kann zugleich mit der Bestellung des Vormundes getroffen
werden.
§1836c Einzusetzende Mittel des Mündels
Der Mündel hat einzusetzen
- nach Maßgabe des § 84 des Bundessozialhilfegesetzes sein Einkommen, so weit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die nach den §§ 76, 79 Abs. 1, 3, § 81 Abs. 1 und § 82 des Bundessozialhilfegesetzes maßgebliche Einkommensgrenze für Hilfe in besonderen Lebenslagen übersteigt; wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
- sein Vermögen nach Maßgabe des §88 des Bundessozialhilfegesetzes.
§1836d Mittellosigkeit des Mündels
Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus
seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
- nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
aufbringen kann.
§1836e Gesetzlicher Forderungsübergang
(1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche
des Vormundes oder Gegenvonnundes gegen den Mündel auf die Staatskasse über. Der
übergegangene Anspruch erlischt in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die
Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Nach dem Tode des Mündels
haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses;
§92 c Abs. 3 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend, §1836
c findet auf den Erben keine Anwendung.
(2) Soweit Ansprüche gemäß §1836 c Nr. 1 Satz 2 einzusetzen
sind, findet zugunsten der Staatskasse §850 b der Zivilprozeßordnung keine Anwendung.
III. Fürsorge und
Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
§1837 Gerichtliche Beratung und Aufsicht
(1) Das Vormundschaftsgericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre
Aufgaben einzuführen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormundes und des
Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete
Gebote und Verbote einzuschreiten. Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine
Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.
(3) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung
seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder
einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
(4) §§1666, 1666 a
und 1696 gelten entsprechend.
§1839 Auskunftspflicht
Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen
jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse
des Mündels Auskunft zu erteilen.
§1840 Pflicht zu Bericht und Rechnungslegung
(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem
Vormundschaftsgericht mindestens einmal jährlich zu berichten.
(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgerichte
Rechnung zu legen.
(3) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem
Vormundschaftsgerichte bestimmt.
(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Vormundschaftsgericht, nachdem
die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für
längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
§1841 Anforderungen an Rechnungslegung
(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege
erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.
(2) Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt
als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluß. Das Vormundschaftsgericht
kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen.
§1842 Mitwirkung des Gegenvormunds
Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Rechnung
unter Nachweisung des Vermögensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung
mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlaß gibt.
§1843 Gerichtliche Prüfung der Rechnung
(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen
und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.
(2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben, können
schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtswege geltend
gemacht werden.
§1845 Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils
Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte Mutter des
Mündels eine Ehe eingehen, so gilt §1683 entsprechend.
§1846 Maßnahmen des Gerichts
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner
Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen
erforderlichen Maßregeln zu treffen.
§1847 Anhörung von Angehörigen
Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder
Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne
unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. §1779 Abs. 3 Satz 2
gilt entsprechend.
IV. Mitwirkung des Jugendamts
§1851 Mitteilungen an das Jugendamt
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter
Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die
Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.
(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen
Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen
Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung
mitzuteilen.
(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
V. Befreite Vormundschaft
§1852 Befreiung durch den Vater
(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormundes
ausschließen.
(2) Der Vater kann anordnen, daß der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von
Geld den in den §§1809, 1810 bestimmten
Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im §1812 bezeichneten
Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts nicht
bedürfen soll. Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen, wenn der Vater die
Bestellung eines Gegenvormundes ausgeschlossen hat.
§1853 Befreiung von Pflicht zur Hinterlegung und Sperrung
Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den im § 1816 bezeichneten Vermerk in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eintragen zu lassen.
§1854 Befreiung von Pflicht zur Rechnungslegung
(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden,
während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.
(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablaufe von je zwei Jahren eine
Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem
Vormundschaftsgericht einzureichen. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die
Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.
(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die
Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund hat die
Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlaß gibt.
§1855 Befreiung durch die Mutter
Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen Anordnungen treffen wie nach
den §§1852 bis 1854 der Vater.
§1856 Voraussetzungen, widersprechende Anordnungen
Auf die nach den §§1852 bis 1855
zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften des §1777 anzuwenden.
Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander widersprechende Anordnungen
getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.
§1857 Außerkraftsetzung der Befreiung
Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Vormundschaftsgericht außer
Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
§1857a Befreiungen kraft Gesetzes
Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach §1852
Abs. 2, §§1853, 1854 zulässigen Befreiungen
zu.
VII. Beendigung der Vormundschaft
§1882 Wegfall der Voraussetzungen
Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfalle der im §1773 für die
Begründung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.
§1884 Verschollenheit und Tod des Mündels
(1) Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung
durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft
aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird.
(2) Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften
des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft
des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
§1886 Entlassung des Einzelvormunds
Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des
Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormundes, das Interesse des
Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormundes einer der im §1781 bestimmten Gründe vorliegt.
§1887 Entlassung des Vereins- und Amtsvormunds
(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu
entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Mündels dient
und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.
(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt
der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein
berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. Das Jugendamt oder der Verein sollen
den Antrag stellen, sobald sie erfahren, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1
vorliegen.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den
Verein hören.
§1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern
Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormunde bestellt, so hat ihn das
Vormundschaftsgericht zu entlassen, wenn die Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen zur
Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das Amts- oder
Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft erforderlich ist, versagt oder
zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulässige Untersagung der
Fortführung der Vormundschaft erfolgt.
§1889 Entlassung auf Antrag des Vormunds
(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines
Umstandes, der den Einzelvormund nach §1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7
berechtigen würde, die Übernahme der Vormundschaft abzulehnen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen
Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist und das
Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. Ein Verein ist auf seinen Antrag
ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§1890 Herausgabe des Vermögens, Rechenschaft
Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes dem Mündel das verwaltete Vermögen
herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem
Vormundschaftsgerichte Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.
§1891 Mitwirkung des Gegenvormunds
(1) Ist ein Gegenvormund vorhanden so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. Der
Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm
Anlaß gibt.
(2) Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und soweit er dazu
imstande ist, über das von dem Vormunde verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu
erteilen.
§1892 Gerichtliche Rechnungsprüfung
(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormunde vorgelegt hat, dem
Vormundschaftsgericht einzureichen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen
und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormundes
zu vermitteln. Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das
Vormundschaftsgericht das Anerkenntnis zu beurkunden.
§1893 Beendigung der Vormundschaft
(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amtes finden
die Vorschriften der §§1698 a, 1698 b entsprechende Anwendung.
(2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amtes die Bestallung dem
Vormundschaftsgericht zurückzugeben. In den Fällen der §§1791 a,
1791 b ist die schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts,
im Falle des §1791 c die Bescheinigung über den Eintritt der
Vormundschaft zurückzugeben.
§1894 Tod des Vormunds
(1) Den Tod des Vormundes hat dessen Erbe dem Vormundschaftsgericht unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Den Tod des Gegenvormundes oder eines Mitvormundes hat der Vormund unverzüglich
anzuzeigen.
§1895 Gegenvormund, anwendbare Vorschriften
Die Vorschriften der §§1886 bis 1889, 1893, 1894 finden auf den Gegenvormund
entsprechende Anwendung.
Dritter Titel
Pflegschaft
§1909 Ergänzungspfleger(1)
Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten,
an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält
insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt
oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch
letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, daß die Eltern
oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem
Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die
Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
§1911 Abwesenheitspflegschaft
(1) Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine
Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger.
Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung
eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände eingetreten
sind, die zum Widerrufe des Auftrags oder der Vollmacht Anlaß geben.
(2) Das gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt der aber an der
Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.
§1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht
(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer
Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.
(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge
zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.
§1913 Pfleger für unbekannte Beteiligte
Ist unbekannt oder ungewiß, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann
dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein
Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht erzeugt ist
oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die
Zeit bis zum Eintritte der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
§1914 Pfleger für Sammelvermögen
Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck
zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens
ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen
weggefallen sind.
§1915 Anwendbare Vorschriften
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.
(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.
§1916 Anwendbare Vorschriften für Ergänzungspßeger
Für die nach §1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die
Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft nicht.
§1917 Benennung und Befreiung bei Ergänzungspflegschaft
(1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach §1909 Abs. 1 Satz
2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfügung oder bei der
Zuwendung benannt worden ist;
die Vorschriften des §1778 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für den benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügung oder bei der
Zuwendung die in den §§1852 bis 1854
bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. Das Vormundschaftsgericht kann die Anordnungen
außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings gefährden.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine
Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd
außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das Vormundschaftsgericht
die Zustimmung ersetzen.
§1918 Beendigung der Pflegschaft kraft Gesetzes
(1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende
Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft.
(2) Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.
(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren
Erledigung.
§1919 Aufhebung der Pflegschaft
Die Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Grund für die
Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.
§1921 Beendigung der Abwesenheitspflegschaft
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben,
wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert
ist.
(2) Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das
Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm
der Tod des Abwesenden bekannt wird.
(3) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften
des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Pflegschaft mit der Rechtskraft
des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
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